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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der im Kinderbetreuungsgeldgesetz geregeltenRückzahlungsverpflichtung von Zuschüssen bei getrennt lebendenEltern; keine Bedachtnahme auf die zivilrechtlicheUnterhaltssituation zwischen den Elternteilen und die gegenüberanderen Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen; unsachlicheAusgestaltung der InformationspflichtRechtssatz
Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung.
Spezifischer Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils; bei zivilrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen aktueller Betrachtungszeitraum maßgeblich. Substituierung einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung durch die Rückzahlungsverpflichtung des als (öffentlichrechtliche) Sozialleistung gestalteten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil bei entsprechender Leistungsfähigkeit. Keine Bedachtnahme auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betreffenden Elternteilen.
Unstimmigkeiten und unsachliche Ergebnisse durch das Zusammentreffen von zwei Systemen, die dieselbe Situation - den zeitweiligen Verdienstausfall im Gefolge der Betreuung eines Kleinstkindes durch einen Elternteil und die Verantwortlichkeit des anderen Elternteils hiefür - mit unterschiedlichen rechtlichen Instrumenten bewältigen wollen. Bei der Konstellation, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nach §18 Abs1 Z1 KBGG mit der zivilrechtlichen Unterhaltssituation in Konflikt kommt, handelt es sich nicht um einen vernachlässigbaren Ausnahmefall; vielmehr ergibt sich ein solcher Fall aus dem System der Regelung selbst.
Weiters keine Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des rückzahlungsverpflichteten Elternteils gegenüber weiteren Kindern bei der Bemessung der Abgabe nach §18 Abs1 Z1 KBGG, weil sich die Höhe der Abgabe vom (modifizierten) Einkommen nach §2 Abs2 EStG 1988 bemisst (§19 Abs2 KBGG) und Unterhaltslasten gegenüber Kindern grundsätzlich das steuerliche Einkommen nicht mindern.
Entlastung des Unterhaltsverpflichteten zu gewährleisten. Keine Beseitigung aller Unterschiede zwischen unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Elternteilen durch Transferleistungen (Familienbeihilfe). Da bei der Abgabe nach §18 Abs1 Z1 KBGG die Unterhaltsverpflichtungen weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch bei der Höhe des Abgabensatzes berücksichtigt werden, kommt es zu einer unsachlichen Gleichbehandlung von Einkommensbeziehern gleicher Einkommenshöhe ungeachtet der unterschiedlichen Höhe des ihnen zur eigenen Verwendung verbleibenden Einkommens. Abgabenbelastung (bis zu 9 Prozent des Einkommens) auch nicht so geringfügig, dass deswegen auf eine solche Berücksichtigung verzichtet werden könnte.
Verständigung des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils von der Gewährung des Zuschusses gem §16 KBGG geboten; Erfüllung der Verständigungspflicht durch den Gesetzgeber jedoch nicht abgesichert (kein Zustellnachweis), keine Rechtsfolgen; Unterbleiben der Information in der Praxis nicht auszuschließen (nach den Beschwerdebehauptungen in sechs von zwölf Anlassfällen). Konfrontation daher auch nicht verständigter Elternteile mit der Abgabenforderung; Rückzahlungshorizont von nunmehr sieben Jahren, gesamte Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruches durch die Finanzämter verfügbar. Daher im Ergebnis gleiche Behandlung unterschiedlicher Fälle: Abgabenforderungen einerseits an Elternteile, die von der Zuschussgewährung an den anderen Elternteil verständigt wurden, sich darauf einstellen und entsprechende Dispositionen treffen konnten, andererseits an Elternteile, die von dieser Gewährung nicht verständigt wurden und demnach auch keine angemessenen Vorkehrungen treffen konnten; Möglichkeit der Gewährung von Zahlungserleichterungen (§212 BAO) bzw einer Nachsicht (§236 BAO) nicht ausreichend, um die Verständigung des Rückzahlungsverpflichteten von der Gewährung des Zuschusses zu ersetzen.
Verfassungskonforme Auslegung der Regelung jedoch insoweit, als nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann; Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären. Rechtsschutzinteressen des Rückzahlungspflichtigen im Abgabenverfahren daher gewahrt.
§18 Abs1 Z1 KBGG in der Stammfassung steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; daher Aufhebung nach Art140 Abs3 B-VG (nicht Ausspruch nach Art140 Abs4 B-VG).
Ausspruch betr die Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Anlassfälle: B1391/09, B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v 09.03.11, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfälle:
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt, Rechtsschutz, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G184.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012