RS Vfgh 2011/3/4 B46/09

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AuslandseinsatzG 2001 §6 Z1
HeeresdisziplinarG 2002 §63, §83, §84, §85

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Soldaten gegen die Verhängungeiner Disziplinarstrafe während eines Auslandseinsatzes wegenNichterschöpfung des Instanzenzugs; Antrag auf Überprüfung derDisziplinarentscheidung durch die Disziplinarkommission nachBeendigung des Einsatzes als Rechtsmittel imHeeresdisziplinargesetz 2002 vorgesehen

Rechtssatz

Rechtsmittel des Antrages auf Überprüfung der Disziplinarentscheidung durch die Disziplinarkommission nach Beendigung des Einsatzes gegen während eines Auslandseinsatzes rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen wegen im Einsatz begangener Pflichtverletzungen (§85 Abs3 HeeresdisziplinarG – HDG 2002) gem §6 Z1 AuslandseinsatzG 2001 iVm §85 Abs5 Z1, §83 Abs1 Z2 und §84 Abs1 Z2 HDG 2002. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen, insbes gegen §85 Abs5 HDG 2002.

Daher offenstehender Rechtszug an die Disziplinarkommission (ua zur Beurteilung der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde; Umdeutung des Einspruchs des Beschwerdeführers in eine Berufung; auf Grund teilweisen Schuldeingeständnisses uU abgekürztes Verfahren gem §84 Abs1 iVm §63 Abs1 HDG 2002 durch erstinstanzliche Behörde durchzuführen).

Unmaßgeblichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges (hier: "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung ua an den VfGH).

Entscheidungstexte

  • B 46/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2011 B 46/09

Schlagworte

Militärrecht, Heeresdisziplinarrecht, Bescheid Rechtsmittelbelehrung,Instanzenzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B46.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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