RS Vfgh 2011/3/4 G13/10

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §15 Abs2, §62 Abs3
Vlbg RaumplanungsG 1996 §27

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung der Entschädigungspflicht beiRückwidmung von Liegenschaften auf Fälle rechtsgeschäftlichenEigentumserwerbs bzw auf Erwerb durch Erbteilung im VorarlbergerRaumplanungsgesetz; gleichheitskonforme Ausgestaltung derEntschädigungspflicht geboten

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags, soweit er sich auf §27 Abs2 litc Vlbg RaumplanungsG bezieht; keine hinlängliche Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden "Sache" iSd §62 Abs3 VfGG bzw "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird" gem §15 Abs2 VfGG; kein bloßes Formgebrechen, sondern inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel.

Die Ausführungen im Gerichtsantrag lassen nicht erkennen, inwieweit das Grundstück der Antragstellerin "ganz oder überwiegend von gleichwertigen Grundstücken" umgeben sein soll, die "nicht als Freiflächen oder Verkehrsflächen" iSd §27 Abs2 litc leg cit gewidmet worden sind.

Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs3, Abs4 und Abs5 Vlbg RaumplanungsG 1996 idF LGBl 35/2008.

Verfassungskonforme Interpretation des §27 Abs3 litc leg cit dahin, dass auch für den Fall des Erwerbes einer Liegenschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Übergabsvertrages eine Entschädigung zustehe, in Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Bestimmung nicht möglich. Bewusste Einschränkung der Konstellationen, bei denen eine Entschädigung in Frage kommen soll; Hinweis auf die Materialien und die kasuistisch formulierten Entschädigungstatbestände.

Es lässt sich kein sachlicher Grund dafür finden, bei den Erwerbsvorgängen iSd §27 Abs3 litc Vlbg RaumplanungsG zwischen Erwerbsarten entgeltlicher und unentgeltlicher Natur zu differenzieren und nur bei entgeltlicher Erwerbsart, sofern ein entsprechender Baugrundpreis als Gegenleistung erbracht wurde, eine Entschädigung zuzusprechen.

Eine Unterscheidung nach der Erwerbsart widerspricht dem Gleichheitssatz, weil auch Baulandeigentümer, die auf eine andere Weise als durch entgeltlichen Erwerb erworben haben, wie dies etwa auch im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist (die Antragstellerin hat ua durch Schenkung bzw im Erbweg erworben), denselben Wertverlust erleiden, denn sie hätten durch den Verkauf den Wert als Bauland jederzeit realisieren können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, VfGH /Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G13.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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