Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn G E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 18.05.2010, GZ: BHFB-15.1-1706/2008, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2010, GZ: BHFB-15.1-1706/2008, wurde dem Berufungswerber nachstehender Tatvorwurf gemacht:
Tatzeit: 20.02.2008, 13.40 Uhr
Tatort: Gemeinde Gnas
Ihre Funktion: Beschuldigter
1. Übertretung
Sie haben zum Tatzeitpunkt durch Übermittlung der Rechtfertigung zum Strafverfahren GZ: 15.1 2008/420 per E-Mail an die Polizeiinspektion Gn Herrn AI R in dieser Rechtfertigung wiederholt beleidigt und in der Ehre gekränkt, obwohl wer einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhalten eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, welches geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung begeht.
Es wurde u.a. folgendes angeführt:
Es fehlt den anzeigenden Beamten weiterhin an Arbeitsmangel, da sie anscheinend nichts anderes zu tun haben, außer täglich mindestens 2-3 mal am Anwesen in M vorbeizufahren, um zu kontrollieren, ob wir (Herr E bzw. Herr K-W) anwesend sind. Diesbezüglich wird den Beamten empfohlen, zumal sie ohnehin anscheinend genug Zeit zum spazieren fahren haben, sich auf die Suche nach einem ihrer Meinung nach geeigneten bewohnbaren Haus zu machen. Die Beamten betrieben reine Willkür und Wohnsitzqualitätskontrollen, welchen nicht rechtens ist. Nur weil es den Beamten nicht passt bzw. es ihnen langweilig ist, weil sie sonst nichts zu tun haben, lassen wir und nicht aus diesem Haus vertreiben.
Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 4 Abs 2 StLSG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Das dagegen erhobene Berufungsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass weder der Berufungswerber noch P K-W jemals eine E-Mail oder Schriftstücke an die Polizeiinspektion Gn an AI R oder GI D versendet haben. Er führe weiters an, dass bezüglich solcher E-Mails bereits Anzeigen bei der Polizeiinspektion Feldbach, dem Landespolizeikommando Graz, der Staatsanwaltschaft Graz und Eisenstadt, sowie beim BMI in Wien aktenkundig seien, ebenso bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach. Die Herbeischaffung besagter E-Mails sei beantragt worden, jedoch bis dato sei diesem Antrag von der belangten Behörde nicht nachgekommen worden. Somit sei die Versendung der angeblich beleidigenden Mails bis dato nicht bewiesen. Es werde die Beigebung eines Verteidigers aus dem Fachgebiet der EDV und Telekommunikation beantragt, soferne die ermittelnde Behörde nicht von sich aus das bezeichnete Straferkenntnis zurücknehme und das Verfahren mit sofortiger Wirkung einstelle.
Die erkennende Behörde hat zur vorliegender Sach- und Rechtslage wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs 1 StLSG begeht, wer vorsätzlich
1.
einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, dass geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
2.
einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,
3.
einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit sind für Verwaltungsübertretungen der verfahrensgegenständlichen Art Geldstrafen bis zu ? 2.000,00 vorgesehen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.
Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.
Der zitierten verletzten Verwaltungsvorschrift des § 3 StLSG ist in dessen Abs 1 zunächst zu entnehmen, dass die drei näher angeführten, unter Strafe gestellten Verhaltensweisen vorsätzlich begangen werden müssen, demnach hinsichtlich des Verschuldensbildes über eine allenfalls fahrlässige Beleidigung zu stellen sind. Somit ist schon durch diese Textierung manifestiert, dass ein derartiges Delikt bereits auf Grund dieser Verschuldensformulierung schärfer als eine Anstandsverletzung im Sinn des § 1 StLSG formuliert ist und demnach auch dieses Unterscheidungsmerkmal entsprechend dezidiert vorzuhalten bzw. nachzuweisen ist.
Gerade derartiges ist jedoch dem aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ersichtlichen Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen, eine Ergänzung eines, allenfalls aus dem Straferkenntnis vom 17.05.2010 zu entnehmenden Vorsätzlichkeitselementes durch die erkennende Behörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG, war hingegen mangels Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig.
Es war somit aus den genannten Gründen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.