TE UVS Vorarlberg 2010/10/18 431-001/10

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Veröffentlicht am 18.10.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des Tierschutzombudsmannes für Vorarlberg gegen den Bescheid der Be¬zirkshauptmannschaft D vom 20.07.2010, Zl. II-9925, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beru¬fung wegen fehlender Parteistellung des Berufungswerbers als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.              Mit angefochtenem Bescheid wurde der XY, gemäß § 13 Abs 3 iVm § 16 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverord¬nung 2008 ? BVO 2008, BGBl II 2008/473, im gepachteten landwirtschaftlichen Objekt am Standort GST NR 10191, GB D, die geplante Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1255/97 des Rates vom 25.06.1997 nach Maßgabe des näher bezeichneten Sachverhalts unter verschiedenen Auflagen bewilligt.

 

2.              Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und bean¬tragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte er aus, es decke sich der Be¬willigungsbescheid zwar mit den Mindestanforderungen für den Betrieb der Kontrollstelle ent¬sprechend den EU- Bestimmungen, jedoch fehle die Lösung der Frage nach einem vernünftigen Grund, laktierende Milchkühe über die lange Transportstrecke von Norddeutschland nach Italien zu transportieren. Sich in der Hochlaktation befindliche Milchkühe seien gerade in dieser Zeit anfällig für Erkrankungen, insbesondere des Euters. Dazu beitragen könnten die unterschiedli¬chen Witterungsbedingungen, der Transportstress und die Umstellung auf fremdes Personal. Im Vergleich zu nicht laktierenden Rindern sei ein Erkrankungs- und somit Tierschutzrisiko schwerwiegender. An Berücksichtigung dieses Umstandes habe es gefehlt. Zudem sei keine Überprüfung einer allenfalls tierschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 31 Abs 1 Tier¬schutzgesetz für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten erfolgt. Deshalb sei vermutlich die Tierschutzombudsstelle auch nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen worden, was einen weiteren Verfahrensmangel darstelle. Es sollte außerdem keine Beschränkung der Kontrollstelle auf den Betrieb Fuchs geben, sondern diese sollte für die Zeiträume, in denen es den eigenen Betrieb nicht störe, auch für andere Kunden, wie zB für Behörden als Labe- oder Notfallstation zur Versorgung von angehaltenen oder verunfallten Transporten, zugänglich sein.

 

3.              Gemäß § 76 Tierseuchengesetz kann gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beru¬fung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Aus § 63 AVG ergibt sich, dass ein Recht zur Erhebung einer Berufung nur einer Partei des Verfahrens zusteht.

 

Weder in der BVO 2008 noch im Tierseuchengesetz ist die Parteistellung ausdrücklich normiert, sodass diese nach § 8 AVG festzustellen ist.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätig¬keit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsan¬spruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Tierschutzombudsmann hat im erstinstanzlichen Verfahren weder die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen, noch bezog sich auf ihn die Tätigkeit der Behörde. Er hatte weiters keinen Rechtsanspruch, da er weder Antragsteller war noch ein solcher Anspruch sonst aus dem Gesetz ableitbar war, und auch kein rechtliches Interesse, da keine Umstände in Bezug auf seine Person zu berücksichtigen waren.

 

Privatinteressen hat der Berufungswerber allerdings ohnehin nicht geltend gemacht, sondern es ging ihm um öffentliche Interessen (Tierschutz). Zu prüfen ist daher, ob der Tierschutzombudsmann im gegenständlichen Verfahren Parteistellung als Formalpartei hat. Eine solche Parteistellung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Die Funktion des Tierschutzombudsmannes ist im § 41 Tierschutzgesetz geregelt. § 41 Abs 4 erster Satz Tierschutzgesetz lautet: ?Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.? Die Parteistellung des Tierschutzombudsmannes bezieht sich somit ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz und kann nicht auf Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen oder darauf gestützten Verordnungen, wie hier die BVO 2008, ausgedehnt werden.

 

Der Berufungswerber hatte somit ihm gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Daher fehlt ihm auch das Recht, ge¬gen den angefochtenen Bescheid Berufung zu erheben.

 

Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob allenfalls für das gegenständliche Vorhaben einer Kontrollstelle eine Bewilligungspflicht gemäß § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz besteht. Eine Verneinung dieser Frage, also eine Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, ist bescheidmäßig nicht erfolgt. Gemäß § 23 Tierschutzgesetz sind Bewilli¬gungen auf Antrag zu erteilen. Ein entsprechender Antrag auf Bewilligung wurde jedoch nicht gestellt, sodass die erstinstanzliche Behörde auch nicht über die vorgenannte Frage absprechen durfte.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nach dem Tierseuchengesetz kann daher auch von der Berufungs¬behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht bescheidmäßig geprüft werden. Falls der Berufungswerber der Meinung sein sollte, dass der Bewilli¬gungswerber gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoße, indem er nicht über eine seiner Meinung nach erforderliche Bewilli¬gung nach dem Tierschutzgesetz verfüge, könnte er eine Verwaltungsstrafanzeige erstatten. In einem solchen Verwaltungsstrafverfahren hätte er dann Parteistellung.

Schlagworte
Tierschutzombudsmann, Parteistellung, keine nach TierseuchenG
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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