TE UVS Steiermark 2010/11/22 30.3-33/2010

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Mag. I D A, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. August 2010, GZ.: 2/S-30.546/09, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 4.07.2009 um 10,50 - 11,15 Uhr in Graz, Wielandgasse - Schönaugasse bis Jakominiplatz als Verantwortliche eine nicht angemeldete Versammlung zur Störung einer anderen angemeldeten Versammlung abgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (VersammlungsG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 19 leg cit eine Geldstrafe von ? 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 30,00 vorgeschrieben.

 

Gemäß § 2 Abs 1 VersammlungsG hat derjenige, der eine Versammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 19 VersammlungsG sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu ? 720,00 zu ahnden.

 

Das Versammlungsgesetz kennt als Adressaten der Strafbestimmungen unter anderem den Veranstalter (§ 2 VersG), den Leiter (§§ 7, 9, 11 VersG), Ordner (§ 9 iVm § 11 VersG) und Teilnehmer (§§ 7, 10 VersG) einer Versammlung. Wie aus § 2 Abs 1 VersG hervorgeht, ist Voraussetzung, dass zwei wesentliche Tatbestandselemente erfüllt sind, nämlich die Veranstaltung einer zweckgebundenen Versammlung an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit und die Unterlassung der gehörigen Anmeldung der Veranstaltung bei der Behörde (VwGH 21. März 1990, Zl. 90/01/0019). Adressat der Bestimmung ist der Veranstalter einer Versammlung, auch wenn es sich hiebei um eine Spontanversammlung gehandelt hat.

Sollte ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände eine Anzeige im Sinne des § 2 VersG bei der Behörde nicht möglich sein, so läge trotzdem eine Verwaltungsübertretung vor. Ob diese auf Grund einer Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrundes ohne Strafe bleibt ist im Einzelfall zu beurteilen (VfSlg. 14366/1995; Keplinger, Versammlungsrecht, Linde Verlag, S. 107, letzter Absatz).

 

Im Sinne des § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Berufungswerberin wurde vorgeworfen, als Verantwortliche eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten zu haben, ohne der Berufungswerberin konkret vorzuwerfen, dass sie die gehörige Anmeldung der Versammlung bei der Behörde unterlassen hat. Auch die Adressierung als Verantwortliche lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Berufungswerberin als Veranstalterin einer Versammlung tätig war, sondern wäre auch eine Leiter- bzw. Ordnerfunktion denkbar. Eine Sanierung der Mängel zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr möglich, da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Berufungsbegehren auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher aus obigen Gründen Folge zu geben.

Schlagworte
Veranstalter; Versammlung; Verantwortlichkeit; Konkretisierung; Ordner; Leiter; Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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