TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/13 2000/18/0022

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Veröffentlicht am 13.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des PO in Wien, geboren am 4. April 1974, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Strohgasse 16/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. August 1999, Zl. SD 613/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und befinde sich laut eigenen Angaben seit 2. September 1998 im Bundesgebiet. Noch am selben Tag habe er einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei noch anhängig und der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Bereits drei Monate nach seiner Einreise sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1999 gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht, verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in Wien Heroin und Kokain gewerbsmäßig einem anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht habe, indem er zunächst am 3. Dezember 1998 einem verdeckten Ermittler 1,6 g Heroin verkauft und am 4. Dezember 1998 gemeinsam mit einer anderen Person zwei Kugeln Heroin und zwei Kugeln Kokain ebenfalls an verdeckte Ermittler zu verkaufen versucht habe.

Auf Grund dieser Verurteilung könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit elf Monaten im Bundesgebiet, in welchem er keinerlei familiäre Bindungen habe. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers wohnten in Nigeria. Selbst wenn man von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausginge, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Bedenken gehabt, unmittelbar nach seiner Einreise bereits "schwerwiegend" straffällig zu werden. Angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität eine besonders hohe Wiederholungsgefahr anhafte, sei eine für den Beschwerdeführer positive Prognose nicht möglich. Zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (insbesondere auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität) und zum Schutz der Gesundheit anderer erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration könne nur als gering bezeichnet werden. Darüber hinaus sei die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich an Gewicht gemindert. Angesichts des Mangels maßgeblicher familiärer Bindungen liege insgesamt keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers vor. Dem stehe jedoch das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität auch bei völliger Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei. Bei Abwägung dieser Umstände sei die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das auf sein Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß § 38 FrG sei nicht gegeben.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

1.1. Auf dem Boden der unstrittig feststehenden strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei ihm die Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht zu befürchten sei, weil er nur nach § 27 SMG und nicht nach § 28 leg. cit. verurteilt worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich nach ständiger hg. Judikatur bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367). Diese erhöhte Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer insofern verwirklicht, als er an zwei Tagen Heroin bzw. Heroin und Kokain in der Absicht verkauft bzw. zu verkaufen versucht hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Delikte eine fortlaufende Einnahe zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung gemäß § 70 StGB).

Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich unstrittig erst seit noch nicht einmal einem Jahr im Bundesgebiet und hat hier keine familiären Bindungen. Er hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, bei einem Freund zu wohnen, der die Miete für ihn bezahle. Überdies arbeite er als Werbemittelverteiler. Nach dem Beschwerdevorbringen habe er dabei in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 5. November 1999 insgesamt einen Betrag von S 49.666,-- - also durchschnittlich etwa S 3.820,-- je Monat - verdient. Selbst wenn man ihm diese Umstände zugute hält, sind seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nur schwach ausgeprägt, zumal die aus der - ohnehin nur kurzen - Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch die Straftaten erheblich gemindert wird.

Dem steht die große Gefährdung öffentlicher Interessen durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegenüber. Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, ist das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Auswirkungen diese Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Nigeria durch die "Ogboni Society" verfolgt, ist entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0309).

Den geltend gemachten Verfahrensmängeln, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Berufstätigkeit, sein unentgeltliches Wohnen bei einem Freund und seine Verfolgung in Nigeria nicht berücksichtigt, kommt daher keine Relevanz zu.

3. Schließlich bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem Akteninhalt noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180022.X00

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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