Nach § 6 Abs 4 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Abschiebung nach dem Aufenthalt der Fremden. Für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der ?Abschiebung?, die zu unterscheiden ist von der Maßnahme der ?Verhängung der Schubhaft?, wäre aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Fremden in Schubhaft im Sprengel der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, diese zuständig gewesen.
Die tatsächliche Übergabe der Beschwerdeführerin nach der Landung des Flugzeuges in Lagos an die nigerianische Flughafenpolizei vor Passieren der Grenzkontrolle erfolgte als Modalität der Abschiebung, sodass diese im Rahmen der Beschwerde betreffend die Abschiebung zu behandeln war.
SW-Örtliche Zuständigkeit, Aufenthaltsort, Übergabe an Flughafenpolizei