Der Vorhalt, als "Verantwortliche" eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten zu haben, lässt noch nicht das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 2 Abs 1 VersammlungsG erkennen, wonach die Berufungswerberin als "Veranstalterin" der Versammlung tätig gewesen sei. Das Abhalten einer Versammlung wäre auch als bloße Leiter- oder Ordnerfunktion denkbar. Leiter oder Ordner einer Versammlung sind Adressaten anderer Ordnungsvorschriften und Strafbestimmungen des Versammlungsgesetzes (§§ 7, 9, 11 leg cit).