Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden ? aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ? tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. Diesfalls ist jedoch davon auszugehen, dass der Fremde im Tatzeitraum als im Bundesgebiet geduldet anzusehen ist. Damit kommt aber § 120 Abs 5 Z 2 FPG 2005 zum Tragen, der folglich das Vorliegen schon der objektiven Tatseite des § 120 Abs 1 Z 2 FPG verneint.