Die mit dem StrukturanpassungsG 1996 begonnen habende Institutionalisierung eines neuen Vertragstypus durch § 4 ASVG ("Beschäftigungsvertrag") scheint prinzipiell sowohl im Hinblick auf den Wesensgehalt des Grundrechts auf Privatautonomie als auch im Hinblick auf das spezifische strafrechtliche Legalitätsprinzip des Art 7 Abs 1 EMRK und das allgemeine Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich. Andererseits dürfte aber in der Entscheidung des VfGH VfSlg 14802/1997 nicht nur die rechtsstaatliche Unbedenklichkeit, sondern mittelbar auch die sachliche Rechtfertigung dieser Neuregelung zum Ausdruck kommen, sodass im Ergebnis von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages iSd Art 140 B-VG abgesehen werden konnte.