Nach VfSlg 14802/1997 ist die Auslegung der in § 4 Abs 2 und § 4 ASVG enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriffe iSd überkommenen zivilrechtlichen Judikatur und Literatur geboten: Liegt eine persönliche Abhängigkeit vor, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ein freier Dienstvertrag ist durch eine grundsätzlich bestehende Vertretungsmöglichkeit gekennzeichnet. Ein Werkvertrag liegt hingegen erst dann vor, wenn schon von vornherein überhaupt keine persönliche Arbeitspflicht besteht. Lediglich in letzterem Fall handelt es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.