Das bloße Verlangen der BH, ein Büro zu betreten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend die Rundfunkgebührenpflicht nachzuschauen, ob dort ein Fernseher betrieben wird, ist mangels Befolgungsanspruch keine Maßnahme, die mit Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG bekämpft werden kann.
SW-Maßnahmenbeschwerde, Zulässig, bloße Aufforderung, Zutritt zu gewähren, Befolgungsanspruch