Gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis zu Euro 5.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
Gegenständlich wurde der Beschuldigte am 27.03.2010 bei seiner Gattin in Klagenfurt angetroffen. Der rumänische Staatsbürger war aufgrund eines bis 20.11.2011 befristeten Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wurde aus diesem Grund von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe iHv. ? 1.000,-- verhängt. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erfolgte mit Bescheid des UVS für Kärnten vom 02.08.2010. Diese Bescheidaufhebung war nach den Umständen des vorliegenden Falles - insbesondere im Hinblick auf den 2007 erfolgten Beitritt Rumäniens zur EU und die bereits seit Jänner 2007 bestehende Ehe des Beschuldigten mit einer österreichischen Staatsbürgerin - schon während des Deliktzeitraumes vorherzusehen. Obwohl der objektive Tatbestand des § 120 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt war, wurde die verhängte Strafe gemäß § 21 VStG aufgrund des geringen Verschulden des ? unbescholtenen ? Beschuldigten und wegen der unbedeutenden Folgen seiner Übertretung aufgehoben (Vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021)