Artikel 6 EMRK sowie § 51g VStG räumen dem Bw das Recht ein, persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Das unentschuldigte Fernbleiben des Bw hindert zwar nicht die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, wenn der Bw jedoch aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung nicht in der Lage ist, an der Verhandlung teilzunehmen, kann diese ? soweit nicht sein Vertreter zustimmen sollte ? nicht ohne seine Befragung abgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall ist während der Erkrankung des Bw die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, wobei der Bw die lange Verfahrensdauer nicht selbst zu vertreten hatte. Der drohende Eintritt der Strafbarkeitsverjährung darf in einem solchen Fall nicht zu einer Einschränkung der Beschuldigtenrechte führen, weshalb wegen der nachgewiesenen Unmöglichkeit des Bw, an der Verhandlung teilzunehmen, Verjährung eingetreten ist.