RS UVS Oberösterreich 2011/02/23 VwSen-165772/2/Ki/Kr

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Zusammenhang mit VwSen-522790/2/Ki/Kr vom 23. Februar 2011 Rechtssatz

Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann als Strafmilderungsgrund gewertet werden, welcher bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG mit zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wurde das Kraftfahrzeug ohne Lenkabsicht vom Beifahrersitz aus in Betrieb genommen, sodass im Zusammenhang mit weiteren Milderungsgründen die Anwendung des § 20 VStG als gerechtfertigt angesehen wurde.

Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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