Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann als Strafmilderungsgrund gewertet werden, welcher bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG mit zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wurde das Kraftfahrzeug ohne Lenkabsicht vom Beifahrersitz aus in Betrieb genommen, sodass im Zusammenhang mit weiteren Milderungsgründen die Anwendung des § 20 VStG als gerechtfertigt angesehen wurde.