Grundsätzlich ist im Fall einer Übertretung des § 5 Abs1 StVO 1960 eine Verkehrsunzuverlässigkeit auch im Zusammenhang mit dem Lenken von in § 32 FSG angeführten Kraftfahrzeugen indiziert. Ausnahmeweise ist es jedoch zulässig, in besonderen Fällen, wie etwa bei der bloßen Inbetriebnahme eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs, Motorfahrräder vom Lenkverbot auszunehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall eine bloße Inbetriebnahme aus physikalischen Gründen bei diesen nicht möglich sein wird.