RS UVS Burgenland 2011/03/22 023/15/10001

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius des § 49 Abs 2 VStG gilt auch dann, wenn eine Amtspartei Einspruch gegen eine Strafverfügung erhebt.

SW-Reformatio in peius, Einspruch einer Amtspartei

Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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