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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des C D, (geboren am 9. September 1966), in Wien, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 1999, Zl. SD 1044/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die erstinstanzliche Behörde) erließ gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, mit Bescheid vom 25. November 1998 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1999 wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 48 "Abs. 2" (im Hinblick auf die Bescheidbegründung offensichtlich gemeint: Abs. 1) FrG stütze.
Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 1993 sei er wegen schwerer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge sei er mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. März 1995 wegen Beteiligung an einer Urkundenfälschung gemäß §§ 12, 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Doch auch diese Verurteilung habe ihn nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida gemäß § 159 Abs. 1 Z. 1 und § 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG, des Vergehens des schweren Betrugs als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative, §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative, § 123 (richtig: 223) Abs. 2 und § 124 (richtig: 224) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er als faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei, fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt habe, indem er die Weiterführung des verschuldeten und unterkapitalisierten Betriebs übernommen und unverhältnismäßig Kredit benützt habe. Weiters habe er Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem Versicherungsträger vorenthalten. Als faktischer Geschäftsführer einer weiteren GmbH habe er deren Zahlungsunfähigkeit ebenfalls fahrlässig herbeigeführt, indem er den Betrieb des Unternehmens ohne ausreichendes Eigenkapital übernommen, übermäßigen Aufwand getrieben und unverhältnismäßig Kredit benutzt habe. Weiters habe er bei der Verwendung von gefälschten, besonders geschützten Urkunden durch einen Mitbeschuldigten mitgewirkt. Letztlich sei er an Betrugshandlungen zum Nachteil der Mobilkom Austria im Zusammenhang mit Anmeldungen von Mobiltelefonen beteiligt gewesen, wobei ein Gesamtschaden von ca. S 50.000,-- entstanden sei. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Das dargestellte Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Der Beschwerdeführer, der im September 1992 erstmals nach Österreich eingereist sei, am 19. August 1993 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und zuletzt am 17. Oktober 1997 eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe (vgl. den erstinstanzlichen Bescheid, auf dessen Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde), sei seit mehr als fünf Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Sonstige familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder willens sei, maßgebliche strafrechtliche Vorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Auch angesichts der Regelmäßigkeit seiner gerichtlichen Verurteilungen sei eine positive "Zukunftsprognose" für ihn daher nicht möglich gewesen, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als dringend geboten und sohin als zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erweise.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf den mehr als sechsjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein wiederholtes strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde; ein Umstand, der zu einer beachtlichen Minderung des Gesamtgewichts der für seinen Verbleib in Österreich sprechenden Interessen führe. Dieser somit insgesamt - unter Berücksichtigung der Integration seiner Ehegattin - zwar noch immer gewichtigen, gleichwohl jedoch in einem wesentlichen Punkt deutlich geschwächten persönlichen Interessenlage sei das in dem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründete öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber zu stellen gewesen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als die genannten öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger. Im Hinblick auf die durch sein bisheriges Verhalten bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen. Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, sie bringt jedoch vor, dass seine erste Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliege und mit seiner weiteren Verurteilung (vom 6. März 1995) über ihn lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt worden sei. Was seine letzte Verurteilung (vom 25. August 1998) anlange, so sei er bereits vor der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen worden und sei auch hier eine in Anbetracht des Strafrahmens geringe Strafe verhängt worden, was zeige, dass der Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens gering gewesen sei.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seit 1992 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides dreimal rechtskräftig verurteilt. Seiner letzten Verurteilung vom 25. August 1998 (u.a.) wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des schweren Betruges lag zu Grunde, dass er an der Verwendung von gefälschten, besonders geschützten Urkunden durch einen anderen mitgewirkt hatte (laut der in den vorgelegten Akten enthaltenen Urteilsausfertigung hatte der Beschwerdeführer im Herbst 1997 mit dem Mitverurteilen Q. M. besprochen und dazu beigetragen, dass dieser einen durch Lichtbilderaustausch verfälschten ausländischen Reisepass anlässlich der Unterfertigung von für die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH erforderlichen Urkunden und anlässlich einer Anzeigeerstattung gebrauchte) und dass er an Betrugshandlungen zum Nachteil der Mobilkom Austria im Zusammenhang mit Anmeldungen von Mobiltelefonen beteiligt gewesen war, wobei ein Gesamtschaden von S 50.000,-- entstanden war (laut dem besagten Urteil hatte der Beschwerdeführer im Herbst 1997 und Frühjahr 1998 mit Q. M. besprochen und dazu beigetragen, dass dieser durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde unter Verwendung von Falschnamen und teilweise unter Vorlage verfälschter Reisepässe zum Identitätsnachweis am 31. Oktober 1997 und 21. März 1998 Angestellte der Mobilkom Austria mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Freischaltung von Mobiltelefonanschlüssen verleitete, was den genannten Schaden am Vermögen der Mobilkom Austria herbeiführte). Zuvor war der Beschwerdeführer bereits einmal, nämlich am 6. März 1995 durch das Bezirkgericht Hernals, wegen Beteiligung am Vergehen einer Urkundenfälschung (§§ 12, 223 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt worden. Wenn auch nähere Feststellungen zu den Modalitäten der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat im angefochtenen Bescheid fehlen, so steht auf Grund dieser Verurteilung das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmungen in bindender Weise fest.
Bei Würdigung dieses auf derselben schädlichen Neigung beruhenden mehrfachen vorsätzlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - so beruhen nicht nur die wiederholten Straftaten der Urkundenfälschung, sondern auch jene des Betrugs auf dem Hang zur Täuschung Dritter (vgl. in diesem Zusammenhang die zu den Deliktstatbeständen des Betrugs nach § 146 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und 2 StGB ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 15 Os 126/99, EvBl 2000/74) -, wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 in strafrechtlicher Weise auffällig geworden und wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung verurteilt worden war, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Österreich) gefährde und der Tatbestand des § 48 Abs. 1 (erster Satz) FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
1.3. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zutreffend unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesbestimmung beurteilt hat, bewirkte es keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn sie diese Maßnahme auch auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt hat. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. sind bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, nämlich weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155, mwN).
2.1. Im Licht des § 37 FrG macht die Beschwerde geltend, dass der Beschwerdeführer seit 1992 in Österreich aufhältig und seit 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Ferner sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. unzulässig, weil ihm bereits vier Jahre nach seiner Eheschließung die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können und er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sei.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2.1. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992, seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und seine Beschäftigung zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten und somit zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesetzten mehrfachen, teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein besagtes wiederholtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine wiederholten Straftaten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Diese Auswirkungen sind von ihm jedenfalls im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
2.2.2. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erst seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig sei, ist auch die Bezugnahme der Beschwerde auf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, demzufolge ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, nicht zielführend, mangelt es dem Beschwerdeführer doch bereits an der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre dauernden ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes).
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen (§ 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 FrG), von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999180105.X00Im RIS seit
26.06.2001