Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** K*****, 2. Mag. I***** K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. W***** S*****, 2. A***** K*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 12.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2010, GZ 2 R 150/10m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sowohl die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit (zur Unterscheidung vgl jüngst Memmer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON [2010] § 484 Rz 10 ff mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) vorliegt, als auch die nach § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung sind stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellen daher keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung dar (5 Ob 23/08f). Durchaus vertretbar ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Einräumung des Rechts auf jederzeitigen freien und ungehinderten Zugang und Zufahrt durch die Passage auf einem bestimmten Grundstück zum Hauseingang des Altbaus und des Garagenteils handle es sich um eine ungemessene Dienstbarkeit, weil dadurch lediglich der Verlauf des Servitutswegs beschrieben wurde, eine Beschränkung der Dienstbarkeit auf den damaligen Umfang der Wohnnutzfläche des Altbaus durchaus jedoch ebenso wenig abzuleiten ist wie andere konkrete Beschränkungen. Vertretbar ist auch die weitere rechtliche Überlegung des Berufungsgerichts, dass dann aber eine Erweiterung der Wohnfläche im Altbau, ohne dass die Wohnungen und der neue Wellnessbereich nunmehr von hausfremden Personen genutzt werden könnten, keine unzulässige Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten durch die Beklagten darstelle.
Textnummer
E96710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00039.11W.0316.000Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013