TE OGH 2011/3/22 8Ob10/11w

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Amann, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. Reinhard H*****, vertreten durch Achammer, Mennel, Welte, Achammer, Kaufmann Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 1,6 Mio EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 36.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. November 2010, GZ 2 R 196/10f-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz, weil er als Sachverständiger in einem Vorprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet habe, das zur Feststellung der Unwirksamkeit eines zugunsten einer dritten Person errichteten Testaments geführt habe. Die eingesetzte Erbin habe den ihr durch das unrichtige Gutachten des Beklagten entstandenen Schadenersatzanspruch dem Kläger abgetreten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Errichtung des Testaments über Veranlassung durch den Kläger erfolgt, der die eingesetzte Erbin vorschieben wollte, weil er wegen seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Falle der Einsetzung seiner Person disziplinäre Konsequenzen befürchtete. Die eingesetzte Erbin hatte kurz nach der Errichtung des Testaments ihr Erbrecht an den Kläger verkauft.

II. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der im Vorprozess beklagten Erbin im Hinblick auf den schon vorher erfolgten Verkauf der Erbschaft kein Schaden entstanden sei. Einen eigenen Schaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. Das Erstgericht verwies auch noch darauf, dass in einem weiteren Prozess die Richtigkeit des Gutachtens des beklagten Sachverständigen festgestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

III. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung im Vorprozess gegen die Erbin entfalte Bindungswirkung dahin, dass damit ein ihr entstandener Schaden festgestellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da im Vorprozess (an dem im Übrigen die Parteien dieses Verfahrens nicht beteiligt waren) bloß festgestellt wurde, dass die letztwillige Anordnung ungültig ist. Wer den Schaden aus dem Verlust des Erbrechts aus der letztwilligen Anordnung zu tragen hat, war nicht Gegenstand des Vorprozesses.

IV. Die Beurteilung und Auslegung des Vorbringens der Parteien im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828; RS01133563). Allein der Hinweis darauf, dass die Klage auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“ gestützt worden sei, vermag jedenfalls keine unvertretbare Auslegung des Vorbringens des Klägers aufzuzeigen, der sich dezidiert zum Nachweis seiner Aktivlegitimation auf die Abtretung der Ansprüche durch die Erbin gestützt hat (AS 5).

V. Den Einwand des Revisionswerbers, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft, weil ihn das Erstgericht mit seiner Rechtsansicht überrascht und eine Erörterung unterlassen habe, hat bereits das Berufungsgericht verneint. Ein von der zweiten Instanz verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr releviert werden (RIS-Justiz RS0042963 uva).

VI. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger geltend gemachten Begründungsmangel des Berufungsgerichts vermag dieser ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, von welcher Relevanz die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Darstellungen des Verfahrensverlaufs sein sollten. Gleiches gilt für die vom Kläger monierten weiteren Feststellungen.

VII. Sonstige rechtlichen Argumente bringt der Revisionswerber nicht vor.

Textnummer

E96638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00010.11W.0322.000

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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