TE OGH 2011/3/22 3Ob12/11b

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Peter C*****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. November 2010, GZ 3 R 354/10x-15, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 9. August 2010, GZ 4 C 516/10z-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile waren Gründungsgesellschafter einer GmbH.

Der Oppositionskläger wurde mit dem Titel(Teil-)urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. März 2010, AZ 1 R 46/10i, verpflichtet, dem Oppositionsbeklagten über die Verwendung der im Zeitraum 4. März 2005 bis 7. November 2007 vom näher bezeichneten Privatkonto des Oppositionsbeklagten behobenen Geldbeträge über 114.500 EUR Rechnung zu legen und insbesondere auch darüber Rechnung zu legen, wie diese in den Büchern der GmbH verbucht wurden.

Der titulierten Rechnungslegungsverpflichtung liegt nach den Feststellungen im Titelverfahren zu Grunde, dass der Oppositionskläger vom Privatkonto des Oppositionsbeklagten mit der ihm von diesem zur Verfügung gestellten Bankomatkarte insgesamt Barbeträge über 114.500 EUR behob, wobei der Oppositionskläger ebenfalls im Rechnungslegungszeitraum vom Konto der GmbH insgesamt Überweisungen über 79.000 EUR auf das Privatkonto des Oppositionsbeklagten veranlasste. Nach Erlassung des Titelurteils übermittelte der Kläger dem Rechtsvertreter des Beklagten eine mit 20. April 2010 datierte, detaillierte Zahlungsaufstellung (Beilage ./A).

In seiner Oppositionsklage, die sich gegen die aufgrund des Titelurteils bewilligte Exekution richtet, behauptet der Oppositionskläger Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das klagestattgebende Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentlichen Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen (stRsp; RIS-Justiz RS0004372).

2. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht all zu sehr eingeschränkt werden; es ist auf die Natur des Geschäfts und auf das nach den Umständen des Falls Verkehrsübliche abzustellen (RIS-Justiz RS0019529; P. Bydlinski in KBB³ § 1012 Rz 3).

3. Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen; bei ihm beginnt die Auslegung (RIS-Justiz RS0000315). Die Verpflichtung ist somit nur aufgrund des Titels festzustellen (stRsp; RIS-Justiz RS0000207).

4. Die außerordentliche Revision bezweifelt die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Oppositionskläger für jene „Schwarzgeldzahlungen“, die nach dem Inhalt der gelegten Rechnung an einen namentlich bezeichneten Empfänger als Gegenleistung für an die GmbH erbrachte Leistungen geflossen sein sollen, keine Belege vorgelegt habe. Dadurch werde der Zweck der Rechnungslegungspflicht ad absurdum geführt. Insoweit widerspreche die Entscheidung des Berufungsgerichts auch der Entscheidung im Titelverfahren.

4.1 Richtig ist, dass eine ordentliche Rechnungslegung nach der Rechtsprechung auch alle Angaben umfasst, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (RIS-Justiz RS0035036). Richtig ist auch, dass das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien (RIS-Justiz RS0034995).

4.2 Allerdings geht es hier nicht um eine Befreiung des Oppositionsklägers von der Rechnungslegungspflicht; diese hat er durch genaue Bezifferung jener Beträge, die nach seinen Behauptungen für geleistete Dienste in ebenfalls näher bezeichneten Perioden an den Empfänger „schwarz“ geflossen sind, erfüllt.

4.3 Die Auslegung des Titels durch das Berufungsgericht entspricht vielmehr dem dargelegten Grundsatz der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich der Umfang der Rechnungslegungspflicht an der Verkehrsüblichkeit für den konkreten Fall zu orientieren hat. Die Beurteilung, dass es bei Schwarzgeldzahlungen in der Natur der Sache liegt, dass Belege im Regelfall nicht vorgelegt werden können, verstößt auch entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht gegen das Titelurteil, das eine Belegvorlage/Belegeinsicht nicht explizit fordert.

4.4 Dadurch wird aber auch entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung der Zweck der Rechnungslegung nicht vereitelt: Der Oppositionskläger legte im Umfang der „Schwarzgeldzahlungen“ Rechnung dahin, dass er unter namentlicher Bezeichnung des Empfängers die aufgewendeten Beträge aufschlüsselte. Der Oppositionsbeklagte ist dadurch in Kenntnis, welche Verwendung der Geldbeträge der Kläger behauptet. Ob aber diese Verwendung den Vereinbarungen zwischen den Streitteilen entsprach bzw ob der Empfänger diese Zahlungen tatsächlich erhielt bzw ob und welche Leistungen der Empfänger dafür erbrachte, ist gerade nicht Gegenstand des Rechnungslegungsverfahrens.

5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Oppositionskläger habe ausreichend dargetan, dass die von ihm behobenen Beträge in Höhe von insgesamt 114.500 EUR in den Bilanzen der GmbH nicht verbucht wurden, weshalb er auch in diesem Umfang der Titelverpflichtung entsprochen habe, wirft ebenfalls keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage auf: Es steht durch die gelegte Rechnung in Verbindung mit den Bilanzen der GmbH, in deren Besitz der Oppositionsbeklagte unstrittig ist, fest, dass weder der Gesamtbetrag von 114.500 EUR noch Teilbeträge davon in den Bilanzen der GmbH verbucht wurde. Vielmehr überwies der Oppositionskläger vom Geschäftskonto der GmbH einen Betrag von insgesamt 79.000 EUR als „Entnahmen“ auf das Privatkonto des Oppositionsbeklagten, von welchem er dann seinerseits in periodischen Abhebungen 114.500 EUR an sich brachte.

6. Im Umfang der übrigen Positionen, über die der Oppositionskläger Rechnung legte („Schenkung Verkaufserlös für zwei Pkw Juli 2007 - 35.000 EUR“; „Zahlungen für Flugkosten nach Barcelona und Oporto/Portugal - 3.900 EUR“) behauptet die außerordentliche Revision nur, dass der Oppositionskläger auch diesbezüglich „seiner Rechnungslegungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist“. Erforderliche nähere Ausführungen dazu fehlen.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E96769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00012.11B.0322.000

Im RIS seit

11.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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