TE OGH 2011/3/22 3Ob232/10d

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Y*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2010, GZ 42 R 289/10a-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2011, AZ 3 Ob 232/10d, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen die im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ergangene Rekursentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011, gerichtet an den Obersten Gerichtshof, beantragte die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.

Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS-Justiz RS0036584).

Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 148 - 149 ZPO Rz 10; 8 Ob 14/09f).

Textnummer

E96733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00232.10D.0322.000

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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