TE OGH 2011/3/23 4Ob33/11y

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. U***** T***** GmbH, und 2. U***** GmbH, beide *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2010, GZ 2 R 139/10s-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten erachten sich durch die Maßgabe-Bestätigung des Rekursgerichts (Hinzufügung der Worte „für Privatkunden“ zwecks Klarstellung) nicht materiell beschwert, sondern rügen lediglich den Umstand, dass diese Hinzufügung nicht als inhaltliche Änderung erachtet und demgemäß ihrem im Rekurs enthaltenen Abänderungsantrag nicht (formell) Folge gegeben wurde.

              Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815). Der Rechtsmittelwerber muss nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Ist das nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (4 Ob 194/08w mwN).

              Im vorliegenden Fall könnte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Revisionsrekurswerber lediglich Kostenfolgen entfalten. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002396).              

Textnummer

E96757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00033.11Y.0323.000

Im RIS seit

11.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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