TE OGH 2011/3/29 2Ob197/10z

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin B***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 77.659,40 EUR sA über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses vom 27. Jänner 2011, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhob die Beklagte den Rekurs, der dem Klagevertreter am 15. Juli 2010 zugestellt wurde. Die Rekursbeantwortung der Klägerin wurde beim Erstgericht am 21. Juli 2010 dreifach überreicht. Am 8. September 2010 langte beim Erstgericht der fristgerechte Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Die - mit der Rekursbeantwortung zum Rekurs der Beklagten nicht wortgleiche - Rekursbeantwortung der Klägerin zum Rekurs der Nebenintervenientin wurde beim Erstgericht am 17. September 2010 dreifach überreicht. Eine Zustellung der Gleichschriften der Rekursbeantwortungen an den Beklagtenvertreter oder den Nebenintervenientenvertreter gemäß § 112 ZPO wurde auf den Schriftsätzen nicht vermerkt. Auch vom Gericht wurde diese Zustellung nicht bewirkt.

Mit Beschluss vom 27. Jänner 2010 wies der Oberste Gerichtshof die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zurück und verpflichtete die beklagte Partei und die Nebenintervenientin jeweils, der klagenden Partei die Kosten der jeweiligen Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Mit ihrem Berichtigungsantrag beantragt die Beklagte, der Oberste Gerichtshof möge diesen Kostenzuspruch dahingehend berichtigen, dass der Klägerin keine Kosten für zwei Rekursbeantwortungen zugesprochen, hilfsweise dass die Kosten für die zwei Rekursbeantwortungen aberkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Es trifft zwar zu, dass der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat, sodass die Beklagte und die Nebenintervenientin vom Inhalt der Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben. Der Beklagten (bzw der Nebenintervenientin) wäre aber ohnehin keine Replik auf die Rekursbeantwortungen zugestanden. Der Oberste Gerichtshof hingegen konnte bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen. Darin wurde jeweils - zutreffend - auf die Unzulässigkeit des jeweiligen Rekurses hingewiesen, sodass die Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nach der im Beschluss vom 27. Jänner 2011 zitierten Rechtsprechung zu honorieren waren. Aufgrund des - weiten - zeitlichen Auseinanderfallens der Zustellung der Rekurse von Beklagter und Nebenintervenientin war auch die gesonderte Erstattung zweier Rekursbeantwortungen zweckentsprechend, abgesehen davon, dass deren Inhalt nicht identisch war.

Die Sanierung der fehlerhaften Zustellvorgänge bleibt dem Erstgericht vorbehalten (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny2 § 112 ZPO Rz 15).

Da der Kostenzuspruch dem Entscheidungswillen des Senats entsprach, kommt eine Berichtigung nicht in Frage (vgl Rechberger in Rechberger ZPO3 § 419 Rz 3 mwN).

Textnummer

E96776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00197.10Z.0329.000

Im RIS seit

12.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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