Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Wird im Fall der neuen Auslösung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Eine frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch diese Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterlässt oder sich mit der – nicht einer eigenständigen Ausführung gleichkommenden – Erklärung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrecht zu erhalten bzw bloß auf diese zu verweisen, behält die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126527Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021