RS OGH 2011/1/19 15Os91/10m, 15Os131/17d (15Os132/17a), 13Os62/19w, 15Os112/20i (15Os113/20m), 26Ds1

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

StPO §270 Abs3
StPO §271 Abs7
StPO §285 Abs1

Rechtssatz

Wird im Fall der neuen Auslösung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Eine frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch diese Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterlässt oder sich mit der – nicht einer eigenständigen Ausführung gleichkommenden – Erklärung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrecht zu erhalten bzw bloß auf diese zu verweisen, behält die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126527

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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