RS OGH 2011/1/19 7Ob145/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2011
beobachten
merken

Norm

UGB §425

Rechtssatz

Das Network?System ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme? und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.

Entscheidungstexte

Schlagworte

multimodaler (kombinierter) Transport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126556

Im RIS seit

21.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten