Norm
StPO §494 Abs1Rechtssatz
Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (§ 86 Abs 3 StPO) gesondert auszufertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126528Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021