Norm
GebAG §42Rechtssatz
Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126539Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016