RS OGH 2011/2/7 16Ok7/10, 3Nc2/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2011
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Norm

GebAG §42

Rechtssatz

Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch  in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126539

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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