Norm
GebAG §25Rechtssatz
Insoweit der Sachverständige seine Warnpflicht verletzt, entfällt sein Gebührenanspruch. Das gilt nicht nur für die Gebühr für Mühewaltung, sondern auch für sonstige Teile des Gebührenanspruchs, wie zB Reisekosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126538Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013