Norm
GebAG §25Rechtssatz
Die Warnpflicht des Sachverständigen verpflichtet nicht nur zu einer ersten Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten, sondern der Sachverständige muss auch warnen, wenn sich zeigt, dass er die voraussichtliche Gebühr zu gering geschätzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126537Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011