Norm
EO §399Rechtssatz
Das ergänzende Schutzzertifikat ist zwar formell als eigenes Schutzrecht ausgestaltet, bezweckt aber lediglich eine Verlängerung der Patentlaufzeit für bestimmte zulassungspflichtige Produkte. Insoweit kann die Aufhebung einer wegen (drohender) Verletzung des Patents erlassenen einstweiligen Verfügung nicht allein schon deshalb begehrt werden, weil das Patent abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126552Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011