RS OGH 2011/2/16 17Ob5/11a

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Norm

EO §399
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Schutzzertifikatsverordnung 2009 Art4
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Schutzzertifikatsverordnung 2009 Art5

Rechtssatz

Das ergänzende Schutzzertifikat ist zwar formell als eigenes Schutzrecht ausgestaltet, bezweckt aber lediglich eine Verlängerung der Patentlaufzeit für bestimmte zulassungspflichtige Produkte. Insoweit kann die Aufhebung einer wegen (drohender) Verletzung des Patents erlassenen einstweiligen Verfügung nicht allein schon deshalb begehrt werden, weil das Patent abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126552

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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