RS OGH 2011/2/16 17Ob20/10f, 17Ob23/11y, 4Ob141/13h, 4Ob10/14w, 4Ob9/14y, 4Ob181/14t, 4Ob39/22x

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Norm

MSchG §4

Rechtssatz

Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 20/10f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 20/10f
  • 17 Ob 23/11y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
    Beisatz: Für Personennamen, die zugleich einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Farbbezeichnung entsprechen, gilt nichts anderes. (T1); Beisatz: Hier: Braun für Süßwaren. (T2)
  • 4 Ob 141/13h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 10/14w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
    Auch; Beisatz: Das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt. (T3)
    Beisatz: Für die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. (T4)
  • 4 Ob 9/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)
  • 4 Ob 181/14t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 181/14t
    Vgl auch
  • 4 Ob 39/22x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 39/22x
    Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126550

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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