Norm
MSchG §10Rechtssatz
Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Internet-Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens ist in der Regel eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126549Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013