RS OGH 2011/2/17 13Os132/10a, 11Os47/11p, 15Os147/14b, 12Os109/17x, 11Os75/20v, 15Os124/20d, 15Os106

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Norm

StGB §15
StGB §28 G
StGB §75 E
StGB §143 dritter Fall C
StGB §143 vierter Fall C
StGB §143 fünfter Fall C
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ? somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143 StGB ? im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126577

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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