Norm
StGB §278, StPO §289Rechtssatz
Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB sind gemäß § 289 StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagten deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126576Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011