Norm
UGB §283Rechtssatz
Verstoßen die Organe einer Gesellschaft gegen die in § 283 Abs 1 UGB aufgezählten Offenlegungspflichten, so ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB schon dann nach der neuen Rechtslage (§ 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111) vorzugehen, wenn der Verstoß zwar vor dem 1.1.2011 gesetzt wurde, aber nach dem 1.1.2011 fortdauert. Die alte Rechtslage gilt folglich nur noch für Verstöße, die vor dem 1.1.2011 beendet wurden. Da eine Strafverfügung nach neuer Rechtslage erst ab dem 1.3.2011 erlassen werden kann, ist vom 1.1. bis 28.2.2011 für in diesem Zeitraum gesetzte oder fortdauernde Verstöße die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000500Im RIS seit
05.04.2011Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011