Norm
ZPO §423Rechtssatz
Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem ein Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO zurück? oder abgewiesen wird, unterliegt der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126581Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019