Rechtssatz
Die Verjährung der nach dem BThPG zustehenden Ruhegenussraten beginnt mit der Fälligkeit der einzelnen Raten zu laufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Bestimmung (hier: § 5 Abs 8 BThPG idF BGB I 1998/123) über die Berechnung der Pensionshöhe verfassungswidrig ist (bzw war) und vom VfGH erst mit Erkenntnis vom 15. 12. 2004 aufgehoben wurde. Für den Ruhegenussempfänger, dessen privatrechtliche Ruhegenussansprüche durch die Gesetzesänderung verkürzt wurden, besteht ab Kenntnis der benachteiligten Regelung sowohl Anlass als auch Möglichkeit, die aus der rechtlichen Unzulässigkeit des Eingriffs abgeleiteten Ansprüche durch Feststellungs- bzw Leistungsklage geltend zu machen und sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs zu berufen. Eine allein auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützte Klage ist nicht objektiv aussichtslos. Die Parteien sind zwar nicht zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs legitimiert. Es steht ihnen aber offen, unter Darlegung der dafür sprechenden Gründe die Gesetzesprüfung anzuregen. Selbst wenn die Rechtsmittelgerichte diese Gründe nicht für stichhältig erachten sollten, ist diese Entscheidung das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung der aufgezeigten Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126579Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011