RS OGH 2009/3/2 15Os23/09k

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Norm

StPO §9 Abs2
StPO §176 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des § 176 Abs 1 Z 2 StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124552

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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