Norm
StPO §9 Abs2Rechtssatz
Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des § 176 Abs 1 Z 2 StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124552Im RIS seit
17.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010