TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/21 B6 300721-2/2010

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Veröffentlicht am 21.03.2011
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Spruch

B6 300.721-2/2010/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, FZ. 05 16.215-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 02.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2005 einen Asylantrag.

 

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er LDK-Mitglied und Freund eines im Jänner 2005 ermordeten Kronzeugens gegen den einflussreichen kosovarischen Politiker X gewesen sei. Der Mörder seines Freundes würde frei herumlaufen, da die Polizei auf Seiten von X stehen würde. Im März 2005 sei ein Bruder von X getötet worden, wobei dessen Anhänger dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Beteiligung an der Bluttat unterstellt hätten und er Morddrohungen erhalten habe. Man habe mit Kalashnikovs auf ihn geschossen und Handgranaten in seinen Hof geworfen. Weiters würde sein Name im Kosovo auf einer Todesliste stehen, wobei bereits zwei Personen von der Liste ermordet worden seien. Die Polizei und die UNMIK hätten nichts zum Schutz der beiden Personen unternommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe sich in einer UÇK-Brigade am Kosovokrieg beteiligt. Er sei Leibwächter des Anführers der Brigade gewesen. Letzterer sei im Jahr 2002 ermordet worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer im gleichen Jahr Parteigänger von X - wie etwa dessen anderen Bruder - vor einem Strafgericht als Zeuge belastet, welche dann auch verurteilt worden seien. Der genannte Bruder sei vor kurzer Zeit aus der Strafhaft entlassen worden.

 

Gemäß einer elektronisch übermittelten Nachricht von Interpol Wiesbaden an Interpol Wien würden bezüglich des Beschwerdeführers vier aktuelle Fahndungen in Deutschland bestehen. Laut Nachricht habe der Beschwerdeführer sich vom 29.11.1998 bis 29.02.2000 wegen vorsätzlicher Tötung in einer deutschen Haftanstalt in Untersuchungshaft befunden. Am 29.02.2000 sei er in eine andere deutsche Haftanstalt überstellt und von der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung eingewiesen worden. Seine Freiheitsstrafe habe bis zum Tag seiner Abschiebung nach Serbien am 11.11.2004 gedauert.

 

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Die Angaben des Asylwerbers zum Fluchtgrund stellen sich völlig unglaubwürdig dar. Der Asylwerber behauptete dezidiert, im Zeitraum 1998 bis 2004 im Kosovo an Kampfhandlungen auf Seiten der UÇK teilgenommen zu haben und will in dieser Zeit auch Aussagen vor einem Gericht im Kosovo getätigt haben. Aufgrund dieser behaupteten Tätigkeiten soll er nun im Kosovo verfolgt werden. Hier erübrigt sich aber wohl jegliche weitere Darstellung seiner Behauptung, zumal der Asylwerber nachweislich im fraglichen Zeitpunkt (1998 bis 11.11.2004) in Deutschland in U-, bzw. Strafhaft war, wie dem Bericht von Interpol Wiesbaden zu entnehmen ist. Etwaigen Aussagen in Bezug auf gegen den Asylwerber nach dem 11.11.2004 gerichtete Handlungen kann damit ebenfalls kein Glaube geschenkt werden, zumal ja alle diese angeblichen Handlungen ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 haben sollen." Zur Situation im Kosovo wurden Feststellungen im Ausmaß von vier Absätzen getroffen, aus denen im Wesentlichen herauszulesen war, dass die UNMIK und KPS im Kosovo kriminelle Handlungen effektiv verfolge und der Sicherheitsstandard als hoch zu bewerten sei.

 

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt es gänzlich unterlassen habe, sich unter Durchführung entsprechender notwendiger Ermittlungen inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern vielmehr unter ausschließlichem Bezug auf den Interpol-Bericht pauschal von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei. So sei der Berufungsschrift zu folgen gewesen, wonach die Begründung des Bundesasylamts, dass alle Handlungen gegen den Beschwerdeführer ihren Ursprung in seinen Aktivitäten im Kosovo im Zeitraum von 1998 bis 2004 gehabt hätten, nicht dem Akteninhalt entsprechen würde. Die entscheidenden vom Beschwerdeführer berichteten und seine Person tangierenden Ereignisse hätten zudem im Jahr 2005 stattgefunden. Auch hinsichtlich des Berichtes von Interpol Wiesbaden hätte es zusätzlicher Ermittlungsschritte, wie der Kontaktaufnahme mit den zuständigen deutschen Behörden bedurft, um mit Sicherheit den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland feststellen zu können. Dies gelte insbesondere aber auch hinsichtlich einer allfällige Relevanz eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG 1997 angesichts der in diesem Bericht genannten vier aktuellen nationalen Fahndungen - insbesondere den Ausschreibungen zur Strafvollstreckung wegen versuchtem Totschlags und gefährlicher Körperverletzung - sowie der angeführten Strafhaft des Beschwerdeführers. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (zB. Befassung der Staatendokumentation, Befassung eines Verbindungsbeamten) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt - gerade auch im Zusammenhang mit den behaupteten Mordfällen, den Geschehnissen im Umfeld dieser Morde, insbesondere auch hinsichtlich der polizeilichen und gerichtlichen Verfolgung der Täter - so präzise als möglich zu erfassen und zu bewerten. Gegebenenfalls seien entsprechende Informationen bezüglich der verbüßten Haftstrafen bzw. der Fahndungen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden einzuholen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2006 neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen bestätigte, sich tatsächlich von 1998 bis Ende 2004 in Deutschland in Haft befunden zu haben und im November 2004 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen räumte er ein, dass sein Bruder der Leibwächter des Anführers der genannten UÇK-Brigade gewesen sei. Während der Beschwerdeführer in Deutschland seine Haftstrafe verbüßt habe, sei es im Kosovo zu Kampfhandlungen zwischen dem Anführer der UÇK-Brigade und X gekommen, in deren Folge nicht nur der Anführer, sondern auch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers getötet worden seien. Es sei zu einem "richtigen Clankrieg" gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr in den Kosovo unfreiwillig in diese Umstände verwickelt worden. Fünf Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers sei ein Bruder des X ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei von der Gegenseite eine Beteiligung an der Ermordung im Rahmen von Blutrache unterstellt worden, zumal der Bruder des X angeblich vier Onkel des Beschwerdeführers umgebracht hätte. Ein anderer Bruder des X sei wegen der Ermordung der vier Onkel verurteilt worden, hätte aber tatsächlich nur drei Jahre Haftstrafe absitzen müssen. Es sei kein reiner Blutrachefall, da auch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers gespalten sei und einige davon zu X stehen würden. Gleichzeitig sei es "staatliche Verfolgung", da X im Kosovo die Macht und auch Truppen hinter sich habe. Von der Familie des Beschwerdeführers würden im Kosovo nur seine Mutter und Schwester leben, seine beiden Brüder würden sich in Deutschland aufhalten.

 

In einer neuerlichen Einvernahme am 21.08.2006 wurden dem Beschwerdeführer die "neuen Erkenntnisse des Bundesasylamtes" zu Kenntnis gebracht, wonach die im Kosovo anwesenden internationalen Kräfte in der Lage seien, entsprechenden Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "In meinem Fall geht es nicht um Blutrache, auch wenn es sich um einen Konflikt zwischen Familien handelt. Meine Cousins haben gegen den ehemaligen Bruder von [X] ausgesagt und auch noch gegen fünf andere Leute sowie gegen [X] selbst. Seither wurden acht Familienmitglieder von mir erschossen. Die KFOR hat uns für die Aussage von Anfang an Schutz versprochen, hat den angebotenen Schutz aber nie wirklich gewährt. Unser Haus wurde nur 14 Tage von spanischen UN-Truppen bewacht und zwar vom 30.01.2005 an. Später waren sie nach einem Mord eines Bruders des [X] nochmals für eine Woche zum Schutz unseres Hauses und meiner Familie anwesend, seither gab es keine Bewachung mehr. Unser Haus wurde dann beschossen, sogar mit Panzerfäusten und wir sind alle geflohen. Meine ganze Familie ist nach Deutschland und in die Schweiz geflüchtet. Unsere Familie ist so tief in die politischen Machenschaften im Kosovo verwickelt, dass die Polizei und auch die internationalen Truppen nicht in der Lage sind, uns Schutz zu bieten. Um uns zu schützen, müssten die Sicherheitskräfte Tag und Nacht ununterbrochen vor unserem Haus wachen und dann müssten wir leben wie Gefangene."

 

Ohne nachvollziehbare weitere Ermittlungsschritte wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine individuelle Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

 

2. Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt seitens des Bundesasylamts im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sich nach Ansicht des Bundesasylamtes die Situation im Kosovo derart verbessert habe, dass ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C der GFK vorliege. Dem Beschwerdeführer wurden entsprechende allgemeine Länderfeststellungen zum Kosovo - unter anderem zur allgemeinen Sicherheitslage und zu den Sicherheitsbehörden - vorgehalten. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: "Ich will nicht zurückkehren, ich habe Arbeit und Wohnung. Ich bin zum ersten Mal straffällig geworden." Auf die Frage, ob ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe im Kosovo drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich halte diesbezüglich meine Angaben aufrecht, die ich im Asylverfahren gemacht habe." Auf die Frage, ob ihm seitens der Regierung konkrete Verfolgung oder Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich fürchte, dass ich von der Polizei oder irgendjemand anderem erschossen werde, wie ich schon in meiner Asyleinvernahme gesagt habe." In weiterer Folge wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich in Hinblick auf eine Ausweisung befragt.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2006, FZ. 05 16.215-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte. Nach der Wiedergabe jener allgemeinen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.05.2010 zu Kenntnis gebracht wurden, wurde zur Aberkennung beweiswürdigend ausgeführt: "Den vorliegenden und im Bescheid angeführten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die nationalen Behörden und internationalen Schutztruppen im Kosovo durchaus in der Lage und auch gewillt sind, der Bevölkerung des Kosovo den notwendigen Schutz zu gewähren. Sie selbst gehören keiner Minderheitengruppe und keiner Personengruppe an, die als besonders gefährdet angesehen werden müsste. Ihnen droht im Kosovo somit nicht mehr Gefahr, als allen anderen Bürgern dieses Landes."

 

4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2006 gemäß §§ 83 Abs. 1, 125 StGB, sowie mit Urteil eines Bezirksgerichts vom März 2009 gemäß §§ 83 Abs. 1, 127 StGB jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens eines schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, bei einem Bankraub im Februar 2010 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer geladenen Gaspistole 2.900,- Euro erbeutet zu haben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Laut § 7 Abs. 2 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

 

Das Bundesasylamt stützte die gegenständliche Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG.

 

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention sieht vor, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

 

sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

 

die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

 

eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

 

sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

 

wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

 

staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

 

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

 

Das Bundesasylamt ging im konkreten Fall vom Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, somit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aus. Für die Verwirklichung eines der anderen im Art. 1 Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe konnte dem Akteninhalt kein Hinweis entnommen werden.

 

4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

 

4.1. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, im Kosovo nicht mehr bestehen würden. Diese Einschätzung wurde ausschließlich mit den im Bescheid getroffenen allgemeinen Länderfeststellungen begründet, aus denen hervorgehe, dass die nationalen Behörden und internationalen Schutztruppen im Kosovo durchaus in der Lage und auch gewillt seien, der Bevölkerung des Kosovo den notwendigen Schutz zu gewähren. Dies musste nach der im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht des Bundesasylamts offenbar auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal dieser - wie im Bescheid hervorgehoben - weder einer Minderheit noch einer Personengruppe angehören würde, die als besonders gefährdet angesehen werden müsste.

 

Die im Bescheid vertretene Ansicht kann jedoch bereits insofern nicht nachvollzogen werden, als dem Beschwerdeführer schon in der Einvernahme am 21.08.2006 im Ergebnis gleichlautende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht wurden (vgl. As 193), die im Übrigen aber auch schon im behobenen Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2006 in nahezu identer Weise (vgl dazu Beschied vom 29.03.2006 zur FZ. 05 16.215-BAG, Seite 11: "UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Organisationen haben.") nachzulesen sind.

 

Abgesehen von den oben abgehandelten "allgemeinen" Länderfeststellungen liegen der bekämpften Entscheidung keinerlei erkennbare individuelle Ermittlungsergebnisse zugrunde, die einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch bereits die in der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2006, Zl. 300.721-C1/E1-XV/53/06, angeregten Ermittlungsschritte - konkret die Befassung der Staatendokumentation oder eines Verbindungsbeamten - wurden vom Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt erkennbar durchgeführt.

 

Derartige Ermittlungen wären aber nicht nur im Hinblick auf die Überprüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingetreten ist, sondern auch insbesondere hinsichtlicht der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Aberkennung nach § 7 AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG), unerlässlich gewesen. Letzteres gilt aber auch im Falle einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, wobei die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Inland in einer Zusammenschau mit allfällig rechtskräftig verurteilten Straftaten in Deutschland eine diesbezügliche Überprüfung und Rechtsgüterabwägung nahelegen. In beiden Fällen erscheint letztlich die Durchführung einer Verhandlung nach entsprechenden Ermittlungen unvermeidlich (vgl. auch VwGH vom 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189).

 

4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, unter Ausschöpfung der einer Spezialbehörde im Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln - wie etwa der Befassung eines Verbindungsbeamten - hinreichend aussagekräftige Erhebungen durchzuführen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle noch entscheidungsrelevant sind bzw. ob zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine Bedrohung existiert. Die Ermittlungsergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer im Anschluss zu erörtern sein.

 

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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