S18 418072-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 1008.738-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 19.9.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2.1. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er vor ca. 2 - 2,5 Jahren Afghanistan verlassen und sich im Anschluss 2 Jahre lang in der Türkei aufgehalten hätte. Nachdem dort gegen ihn fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt worden wären, hätte er die Türkei auf dem Seeweg verlassen und sei in Italien illegal eingereist.
In Italien sei er von der Polizei aufgegriffen und hätte den Auftrag erhalten, das Land zu verlassen. Hierauf reiste er mit dem Zug von Udine nach Österreich, wo er noch im Besitz der Fahrkarte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden wäre.
Afghanistan hätte er verlassen, weil sein Vater Kommandant bei der von Golbuddin Hekmatyar angeführten Hezbe Islami gewesen wäre. Als die Taleban nach XXXX gekommen wären, hätten sie seinen Vater zur Kooperation aufgefordert. Dieser hätte sich geweigert, worauf sein Vater und sein Bruder verschleppt worden wären. Dies hätte sich vor ca. 4 Jahren ereignet. Da der BF Angst gehabt hätte, ebenfalls verschleppt zu werden, hätte er Afghanistan verlassen.
I.1.2.2. Zu seinem Aufenthalt in Italien brachte der BF vor, er hätte sich auf einem Lkw im Führerhaus versteckt aufgehalten. Der Lenke sei von der Fähre gefahren, hätte die Türe des Lkws geöffnet, worauf der BF von der Polizei angehalten worden wäre. Man hätte ihn auf die Polizeistation gebracht, dort nicht verpflegt und schlecht behandelt. Er sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden. Im Anschluss hätte er einen Landesverweis erhalten und von der Polizeistation entlassen worden. Hierauf sei er nach Rom weitergereist, wo er in einer Kirche Essen und Trinken erhalten hätte. In dieser Zeit hätte er sich im Bahnhofsbereich aufgehalten und dort immer wieder von der Polizei vertrieben worden. Hiernach sei er nach Udine und weiter nach Österreich gereist.
I.1.2.3. Zu seiner Person gab er an, 17 Jahre alt zu sein, in XXXX geboren zu sein und dort gelebt zu haben. In Italien hätte die Polizei sein Alter auf einem von ihm ausgefüllten Formular "korrigiert", indem man dieses durchgestrichen und auf "19 Jahre" korrigierte. Er sei am XXXX geboren, was im Afghanischen Kalender dem XXXX entspreche. Dies wisse er, weil die türkische Polizei das Geburtsdatum in den Gregorianischen Kalender umgerechnet hätte.
Er hätte in Afghanistan 6 Jahre die Grundschule besucht und den Beruf eines Schweißers erlernt. In der Türkei hätte er in einem Ledergeschäft gearbeitet.
I.1.2.4. Der BF besitze auch eine Geburtsurkunde, auf der das Alter eingetragen wäre. Diese befände sich in Afghanistan.
Der BF wurde aufgefordert, die Geburtsurkunde herbeizuschaffen.
In weiterer Folge legte der BF die Kopie einer am 27.9.2010 vom Afghanischen Innenministerium, ausgestellten Geburtsurkunde vor, wonach er aus der Provinz Panjeer, Bezirk XXXX stamme und auch dort geboren sei. Als Beruf scheint "Student" auf. Als Alter ist (übersetzt) "XXXX" eingetragen.
Eine Untersuchung der Geburtsurkunde durch ein fachkundiges Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes des BPK Baden ergab, dass "nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Fomularvordrckes möglich [ist]." Ebenfalls sei keine Beurteilung möglich, da es sich um eine Kopie einer afghanischen Urkunde handelt.
I.1.2.5. In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachtens stellte das XXXX, klinisch-forensische Bildgebung, XXXX fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung [im Oktober 2010] "ein Mindestalter von 19 Jahren [aufweist]. Das wahrscheinliche chronologische Alter liegt über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden."
I.1.2.6. Aufgrund einer Anfrage des BAA gab das Italienische Innenministerium bekannt, dass der BF am 12.9.2010 in Tarvis aufgrund der illegalen Einreise unter der Identität XXXX, erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 13.9.2010 hätte er einen Landesverweis erhalten. Seither existiert keine Information über seinen weiteren Verbleib. Er hätte in Italien keinen Asylantrag gestellt.
I.1.2.7. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme wurde dem BF am 3.2.2011 das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Der BF beharrte und Verweis auf seine Geburtsurkunde, minderjährig zu sein.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.
Ebenso ging das BAA davon aus, dass aufgrund der durchgeführten Konsultationen Italien für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages zuständig ist. Hierauf verwies er neuerlich auf die seines Erachtens schlechte Behandlung durch die italienischer Polizei. Er sei von der Ladefläche eines Lkws von der Polizei heruntergeholt worden und man hätte ihn eingesperrt. Nach dem Erhalt des Landesverweises sei er wieder freigelassen worden.
I.1.2.7. in einer schriftlichen Stellungnahme vom 3.2.2011 führte der BF neuerlich aus, dass aus seiner Geburtsurkunde ersichtlich ist, dass er 17 Jahre alt wäre. Auch gehe aus der Auskunft des italienischen Innenministeriums hervor, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt hätte, weshalb Österreich zur Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig sei.
I.1.2.8. Aus einer Anfragebeantwortung des österreichischen Polizeiattachés in Rom vom 17.2.2011 an das Bundesasylamt ergibt sich, dass im Rahmen von fremdenpolizeilichen Amtshandlungen auf Verlangen des Fremden ein Dolmetsch beigezogen wird. In der Praxis kann es Vorkommen, dass diese Beziehung aufgrund des Fehlenden Verlangens des Beamtshandelten -aus welchen Gründen auch immerunterbleibt.
I.1.2.9. Ein Vorhalt, von welchem relevanten Sachverhalt das Bundesasylamt in Italien ausgeht, erfolgt nicht. Auch wies der anwesende Rechtsberater in der Einvernahme vom 3.2.2011 auf diesen Umstand nicht hin, obwohl der Gegenstand der Amtshandlung aus "Parteieingehör-Ausweisung" benannt wurde.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. §5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) iVm Art. 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern, wobei diese Feststellungen als veraltet zu qualifizieren waren.
I.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.
In Bezug auf das Alter des BF führte das BAA aus, dass nicht von der Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei und begründete dies wie folgt:
"Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Bezüglich der von Ihnen in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde ist anzuführen, dass diese nicht geeignet ist Ihre Identität zu belegen. Ihr in der am 27.09.2010 ausgestellten Geburtsurkunde angegebenes Alter - XXXX - gründet sich auf kein identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf die Aussagen von Eltern bzw. Verwandten. Auch im Hinblick auf die an früherer Stelle angeführte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Islamabad, wonach die Ausstellung eines solchen Dokumentes von den afghanischen Behörden durch Bestechung oder aus Gefälligkeit erfolgen kann, ist die von Ihnen in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde nicht geeignet Ihre Identität bzw. Ihre Minderjährigkeit zu belegen.
Am 04.11.2010 wurde vom XXXX zur Altersschätzung ein Gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt, welches sich auf ein fachradiologisches Gutachten zum Röntgenbild Ihres linken Handgelenks und zum CT-Bild Ihrer Schlüsselbeine, auf einen zahnärztlichen Befund über Ihre zahnärztliche Untersuchung und das erstellte Röntgenbild Ihres Gebisses und auch die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung im XXXXt stützt. Zusammenfassend kamen die Gutachterinnen zu dem Schluss, dass bei Ihnen ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliegt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Die wissenschaftliche Grundlage der Altersdiagnose gründet auf eine erblich festgelegte und
hormonell gesteuerte Entwicklung der knöcheren Strukturen, des Gebisses, der Körpermasse und der Sexualentwicklung. Diese Entwicklungen zeigen jedoch individuelle und zum Teil auch ethnische Unterschiede. Um diese Streubreiten zu berücksichtigen wurden allgemeine Referenzstudien berücksichtigt.
Zusammenfassend bestand die Altersschätzung in der Feststellung Ihres Entwicklungsstandes von verschiedenen körperlichen Merkmalen wie Ihres Gebisses, Ihres Skelettes sowie den sekundären Geschlechtsmerkmalen. Diese wurden auf Basis von Altersreferenzwerten aus wissenschaftlichen Valdierungsstudien bewertet. Einzelne Altersangaben haben lediglich Indiziencharakter, da sie den Entwicklungsstand eines einzelnen Körpermerkmals berücksichtigen. Da die Entwicklung des Körpers aber in den verschiedenen Merkmalen nicht gleichzeitig und gleich schnell abläuft und zudem natürlich individuelle Schwankungen bestehen, kann nur die gesamtheitliche Betrachtung zu einer adäquaten Altersschätzung führen.
Die medizinischen Untersuchungen zur Altersschätzung, welche den jetzigen wissenschaftlichen Standards bzw. Methoden zur Feststellung eines Mindestalters entsprechen, wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen waren nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen entsprechend berücksichtigt, weshalb für die erkennende Behörde kein Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit besteht. Aufgrund der Problematik von Alterseingrenzungen (im Sinne der strengen Judikatur des VwGH) kann das Bundesasylamt auch gehalten sein, zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers mehrere Methoden bzw. Gutachter verschiedener Fachrichtungen heranzuziehen. In Zusammenschau dieser Gutachten ist somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit zu Recht erfolgt.
Auch wenn Ihr tatsächliches Alter nicht exakt bestimmt werden konnte - bei der Altersangabe des gerichtsmedizinischen Gutachtens handelt es sich lediglich um ein wissenschaftlich festgestelltes Mindestalter - steht für die erkennende Behörde fest, dass das von Ihnen angegebene Alter von 17 Jahren auszuschließen ist und Sie volljährig sind.
Zur Anmerkung der Rechtsberaterin, dass zum Beweis für die Altersangaben die vorgelegte Geburtsurkunde und nicht allein die multifaktorielle Altersdiagnose heranzuziehen ist, ist anzuführen, dass, wie bereits an früherer Stelle angeführt, die von Ihnen vorgelegte Urkunde nicht geeignet ist, Ihre Identität bzw. Minderjährigkeit zu belegen.
An dieser Stelle ist auch auszuführen, dass Sie sowohl in den niederschriftlichen Einvernahmen als auch in der von Ihnen vorgebrachten Stellungnahme anführen, dass Sie 17 Jahre alt seien, wohingegen die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde ein Alter von XXXX im Jahre 2010 bescheinigt. Es ist auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.09.2010 angeben, dass Ihr Alter in Ihrer Geburtsurkunde mit 17 Jahren angeführt ist. Sie würden von Ihrer Geburtsurkunde wissen, dass Sie 17 Jahre alt wären. Die von Ihnen zum Beweis Ihrer Angaben am 19.10.2010 vorgelegte Geburtsurkunde wurde jedoch erst am 27.09.2010 - somit drei Tage nach der angeführten niederschriftlichen Einvernahme - ausgestellt. Die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde kann daher auch nicht als objektiver Beweis für Ihr Alter herangezogen werden.
Aufgrund der ausführlichen Beweiswürdigung unter Bezugnahme der vorliegenden Gutachten ist auszuschließen, dass Sie ein Alter von unter 18 Jahren aufweisen."
I.2.4. Die Zuständigkeit Italiens begründe sich durch Zeitablauf, da der Partnerstaat im Rahmen der Konsultationen auf das österreichische Schreiben nicht fristgerecht antwortete.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.2.2011 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aufgrund des Alters des BF die Republik Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei.
Die Feststellungen zu Italien seien veraltet.
Zur Lage in Italien sei angeführt, dass unter Verweise auf die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht "nach Recherchen vor Ort Gesprächen mit der Caritas Rom und anderen Organisationen", dass die Mehrheit der Asylsuchenden in Italien ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu nahmen ist. Die Betroffenen übernachten in Parks und leerstehenden Häusern. Die Situation betreffe auch anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte.
Ebenfalls hätte "Ärzte ohne Grenzen" die Verhältnisse in den Abschiebezentren kritisiert. Ebenso verletze Italien das Refoulementverbot und hätte Bootsflüchtlinge ohne Prüfung der Fluchtgrunde nach Libyen abgeschoben.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hätte eine Abschiebung nach Italien ausgesetzt und stütze seine Entscheidung auf einen Reiseberichts des Rechtsanwaltes Bender, Frankfurt am Main, vom 26.102010, dessen amtswegige Herbeischaffung im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich beantragt wurde.
Ebenso wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG, sowie die Stattgebung der Beschwerde beantragt.
I.4.1. Am 7.3.2011 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes und Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Italien. Ebenso erfolgte einer Sichtung des ho. Erkenntnisses vom 24.1.2011, S18, 416.617-1/2010/23E, wo im Beschwerdeverfahren der Reisebericht von Dominik Bender und Maria Bethke vom 26.102010, dessen Herbeischaffung im gegenständlichen Verfahren beantragt wurde, berücksichtigt wurde.
Die genannte Sichtung ergab, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
I.4.2. Am selben Tag wurde dem Bundesasylamt gem. § 66 (1) AVG aufgetragen, dem BF aktuelle Feststellungen zur Lage in Italien zur Kenntnis zu bringen. Hierbei wurde die entsprechende Organisationseinheit des BAA darauf hingewiesen, dass solche von der Staatendokumentation der selben Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt und zur Verfügung gestellt wurden.
I.4.3. Am 9.3.2011 brachte ein Organwalter des BAA im Beisein eines Dolmetschers und Rechtsberaters dem BF aktualisierte Feststellungen zur Lage in Italien zur Kenntnis. Der BF wiederholte hierauf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen und gab an, er wäre drei Tage und drei Nächte in einem Kühlwagen eingesperrt gewesen, als er nach Italien gekommen wäre.
I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.6. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.6.1 Der BF ist StA der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Es steht lediglich fest, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Namen der BF führt und aus welcher afghanischen Region er stammt. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wann er Afghanistan verlassen hatte.
Weiters ist festzustellen, dass der BF über Italien illegal in das Gebiet der Europäischen Union einreiste. Er wurde in Tarvis aufgegriffen und erhielt einen Landesverweis. Die genaueren Umstände rund um die polizeiliche Amtshandlung können nicht festgestellt werden. Der BF stellte in Italien keinen Asylantrag.
I.6.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.6.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:
-
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)
-
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)
-
Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)
I.6.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.6.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).
I.6.3.3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.6.3.4. Basierend auf die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation ist in Bezug auf die Lage in Italien von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Allgemeines zum italienischen Asylverfahren:
Am 28. Januar 2008 hat das italienische Parlament die Richtlinie 2005/85/EG "Verfahrensrichtlinie" in nationales Recht umgesetzt (Decreto legislativo No. 25, 28. Jänner 2008). Die neue Regelung gewährt Flüchtlingen mehr Rechte, z.B. die aufschiebende Wirkung (Abschiebeschutz) einer Klage und die Möglichkeit der Asylantragstellung aus einem Abschiebezentrum heraus. Am 19. Januar 2008 war die "Qualifikationsrichtlinie" (2004/83/EG) in Kraft getreten (Decreto legislativo No. 251, 19. November 2007). Sie ermöglicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und definiert "Subsidiären Schutz".
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009)
Bereits im Jahr 2005 wurde die Richtlinie 2003/9 (Aufnahmerichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005)
(UNHCR, In Italia - La Normativa Italiana in Materia d¿Asilo, http://www.unhcr.it/news/dir/59/la-normativa-italiana.html, Zugriff 16.2.2011)
Das Gesetz 189/2002 (sogen. Bossi-Fini-Gesetz) vom 30. Juli 2002 trat im September 2002 in Kraft. Seine Normen wurden mit Inkrafttreten des Implementierungsdekrets 303/2004 ab 21. April 2005 voll umgesetzt.
(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005,
http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011)
Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. An erster Stelle wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt. Anschließend wird der Antrag des Gesuchstellers an eine der zehn Territorialkommissionen zur Anhörung weitergeleitet.
Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylgesuche zuständig. Als Antwort auf den exponentiellen Anstieg der Asylgesuche im vergangenen Jahr werden die Kommissionen von Bari, Rom, Foggia, Crotone, Syrakus und Trapani seit Oktober 2008 bzw. Januar 2009 von flexiblen Unterstützungseinheiten, den sog. "Sektionen" entlastet, welche analog zu den Territorialkommissionen funktionieren.
Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, welches keine neuen Elemente enthält. Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er eine Aufenthaltsgenehmigung für Asylsuchende, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, wird der Antragsteller zur Abklärung der Identität für maximal 20 Tage in einem Centro di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht. Stellt der Asylsuchende sein Gesuch, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er ebenfalls, für eine Maximaldauer von 35 Tagen, in einem CARA untergebracht.
Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus:
einem Vertreter der Präfektur (als Präsidenten)
einem Vertreter der Polizei
einem Vertreter der lokalen Behörden
einem Vertreter des UNHCR
Asylsuchende können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird von der verantwortlichen Kommission zur Verfügung gestellt. Am Ende der Anhörung wird dem Antragssteller das Protokoll in italienischer Sprache ausgehändigt. Der Text wird mit Hilfe des Dolmetschers mündlich rückübersetzt. Falls keine Änderungen anzubringen sind, bestätigt der Asylbewerber den Inhalt durch seine Unterschrift.
Falls der Antragssteller ohne eigenes Verschulden am festgesetzten Anhörungstermin verhindert ist, kann die Anhörung verschoben werden. Bleibt der Asylsuchenden der Anhörung hingegen auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der vom Antragsteller eingereichten Dokumentation entschieden werden.
Mindestens drei Mitglieder der Territorialkommission müssen anwesend sein, um einen Asylentscheid fällen zu dürfen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident per Stichentscheid eine Entscheidung herbeiführen. In der Regel entscheidet die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Befragung.
Das geltende Gesetz schreibt vor, dass über ein Asylgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Eingabe zu entscheiden ist. In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen). Hält sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen ausgeführt werden. Der Entscheid muss in einem solchen Fall spätestens nach zwei Arbeitstagen erfolgen.
Bei Ablehnung eines Asylgesuchs besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser Schutztitel berechtigt die Person zu einem einjährigen Aufenthalt.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Berufungen
Eine Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines negativen Asylentscheids beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die Territorialkommission tätig ist, eingegeben werden. In einigen Fällen dauert die Frist nur 15 Tage (z.B. wenn sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum oder einem CARA befindet). Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate.
In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung; d.h. der Asylbewerber muss das Land nicht verlassen. Dies gilt nicht, wenn:
das Asylgesuch als unzulässig angesehen wird;
der Asylbewerber unerlaubterweise das Aufnahmezentrum verlassen hat;
das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet erachtet wird;
das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem Abschiebezentrum aufhält;
das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem CARA aufhält (außer wenn er sich nur zur Abklärung der Identität dort aufhält).
Falls der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat, kann diese beim Gericht eingeklagt werden. Ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb fünf Tagen.
Gegen den Entscheid der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Gesuchsteller beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Rekursmöglichkeiten haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.
Der Gesuchsteller muss während der gesamten Dauer des Rekurses durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Gesuchsteller mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio).
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Dublin-Rückkehrer
Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II VO nach Italien rücküberstellt werden, haben allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Frühere Bestimmungen, nach denen ein AW nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, wurden 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin II VO rücküberstellte AW können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.
(E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)
Asylbewerber, die gemäß Dublin-Verfahren nach Italien zurückgeführt werden, treffen in der Regel am Flughafen Fiumicino/Rom oder am Flughafen Malpensa/Mailand ein. Dort werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Falls sie kein Recht auf Asylgesuchsstellung haben, werden sie direkt in ein CIE gebracht. Die anderen Dublin-Rückkehrer, insbesondere vulnerable Gruppen, werden bei den Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt. Verschiedene NGOs, wie der Italienische Rat für Flüchtlinge (CIR), die Caritas oder die ARCI Confraternita sind von der Regierung beauftragt, den Dublin-Rückkehrern juristische Beratung und Unterstützung direkt an den Flughäfen zu bieten.
Personen, die eine gültige, italienische Aufenthaltsbewilligung für Asylsuchende haben, müssen kein neues Verfahren durchlaufen. Die Aufenthaltsbewilligung bleibt also auch bei einer Ausreise in einen Dublinstaat gültig. Ist die zuständige Territorialkommission in Abwesenheit des Asylsuchenden zu einem negativen Entscheid gelangt, so kann der Asylsuchende ein riesame in autotutela verlangen, Berufung gegen den Entscheid einlegen oder, gegebenenfalls, einen neuen Antrag einreichen. Nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs kann ein zweites Asylgesuch nur beantragt werden, wenn neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können. Gesuchsteller, die vor ihrer Ausreise aus Italien einen negativen Asylentscheid erhalten haben, werden nach ihrer Rücküberstellung direkt in ein CIE zur Ausweisung in ihren Heimatstaat gebracht.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Nach vielen Verzögerungen und z. T. polemischen Debatten hat der italienische Senat am 02.07.2009 dem sogenannten Sicherheitspaket zugestimmt. Innenminister MARONI hat sich dabei in strittigen Punkten durchgesetzt. Die wichtigsten Inhalte zum Thema Asyl sind die Einführung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts, sowie die Erhöhung der maximalen Aufenthaltsdauer in den Identifizierungs- und Abschiebezentren auf 180 Tage.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)
Das Gesetz wurde am 15. Juli durch Staatspräsident NAPOLITANO unterzeichnet und am 24. Juli im Amtsblatt publiziert.
Nach Aussage einer Ansprechperson im italienischen Asylamt sind Asylwerber vom Straftatbestand der illegalen Einreise etc. ausgenommen.
(Anfragebeantwortung der ÖB Rom, 8.10.2009)
Refoulement:
Die Regierung kooperiert bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, AW, Staatenlose u.a. mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen.
Die Gesetze sehen ein Verfahren zur Asylgewährung nach den Bestimmungen der UN Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und den Zusatzprotokollen von 1967 vor und die Regierung verfügt über entsprechende Einrichtungen zum Schutz für Flüchtlinge.
Weiters gewährt sie Schutz gegen die Abschiebung von AW in Länder, in denen sie Furcht vor Verfolgung haben müssen. Zusätzlich gewährt die Regierung auch temporären Schutz für Flüchtlinge, die nicht unter die Bestimmungen der UN Konvention 1951 und ihrer Zusatzprotokolle fallen.
Die Regierung gewährt vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge, die Feindseligkeiten oder Naturkatastrophen ausgesetzt sind. Solchen Flüchtlingen wird eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, die in periodischen Abständen erneuert werden muss.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)
Seit September 2004 kann gegen den Ausweisungsbescheid Berufung eingelegt werden. In solchen Fällen muss innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der Fall einem Amtsrichter zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden, wobei der AW dem Richter vorgeführt werden muss. Bis zur neuerlichen Entscheidung hat die Berufung aufschiebende Wirkung und der Asylwerber wird währenddessen festgehalten. Das Bossi-Fini Gesetz sieht bei der Abschiebung die Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen wie IOM vor.
(FIDH - International Federation for Human Rights: Report, International Fact-Finding Mission, Italy, Right of Asylum in Italy:
Access to procedures and treatment of asylum-seekers, nr. 419/2 June 2005, http://www.fidh.org/IMG/pdf/eu_asylum419a.pdf, Zugriff 16.2.2011)
Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30.August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.
Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schleuserbanden zerschlagen werden. In der Vereinbarung sind folgende Punkte festgehalten:
Italien stellt 6 Schiffe für gemeinsame Patrouillen an der libyschen Küste zur Verfügung, 3 Küstenwachschiffe der Klasse "Bigliani" und 3 Schiffe der Guardia di Finanza der Klasse "V.5000" Auch sollen die Patrouillen vor den Buchten und Häfen kreuzen, wo die Boote ablegen, um sie am Losfahren zu hindern.
die Besatzung wird gemeinsam geschult und ausgebildet, um den Umgang mit den Schiffen zu lernen;
die Schiffe mit italienisch-libyscher Besatzung fahren Einsätze zur Kontrolle, Suche und Rettung von illegalen MigrantInnen in den Start- und Transitzonen, also in libyschen und internationalen Gewässern;
Italien verpflichtet sich, mit der EU über Einsatzmitteln und Gelder zu verhandeln, damit auch die libyschen Süd- und Seegrenzen besser überwacht werden können;
Wenn notwendig Beteiligung an den FRONTEX-Einsätzen durch libysche Einsatzkräfte;
Einrichtung einer Einsatzzentrale für die Koordinierung der Patrouillen unter libyscher Leitung
Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. Libyen gilt in Italien als sicher. Das wird durch das Freundschaftsabkommen bestätigt. Darüber hinaus gibt es in Italien keine Liste sicherer Drittstaaten (außerhalb der EU-Staaten).
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010 / Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 16.2.2011)
Der Abgeordnete Matteo Mecacci hat am 9. November 2010 in der Abgeordnetenkammer eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, laut der der Vertrag mit Libyen dahingehend überarbeitet werden soll, dass Tripolis die internationalen Rechte der abgeschobenen Flüchtlinge respektiere. In der diesbezüglichen Abstimmung hat Forza Libertà Italia (die neue Partei von Gianfranco FINI) erstmals gegen den ehemaligen Bündnispartner und Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI gestimmt und so zur Durchsetzung der Gesetzesänderung und zur Niederlage der Regierungspartei beigetragen.
Derzeit hat diese Abstimmung noch keine Auswirkung auf den Vertrag mit Libyen. Es wurde keine Frist gesetzt bis wann, diese Änderung aufgenommen werden muss. Immerhin müßte diese erst mit Libyen verhandelt und unterzeichnet werden.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010 / E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Die italienische Regierung weist darauf hin, dass nur solche Fremde im Rahmen des Abkommens mit Libyen wieder nach Nordafrika zurückgebracht werden, die nach Rettung auf See, keinen Asylantrag stellen. Wenn die Migranten medizinische Hilfe brauchen oder ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, werden sie nach Italien gebracht. Die ital. Behörden sehen es gemäß EU-Standards, nicht als ihre Pflicht an, Personen über die Möglichkeit eines Asylantrags zu informieren. Auf der anderen Seite wird diese Information sichergestellt, sobald der Migrant seinen Willen ausdrückt, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Personal auf den italienischen Schiffen umfasst englisch- und französischsprachige Offiziere, um die Migranten, geeignet informieren zu können. Vor der Rückführung werden alle Migranten medizinisch begutachtet und diejenigen, bei denen das nötig ist, werden in Italien in ein Spital gebracht. Während den Rettungsaktionen auf See wird kein Minderjähriger von seiner Familie getrennt. Zwischen Juli und November 2009 wurden 61 Migranten wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung und 523 wegen des Wunsches eines Asylantrag zu stellen, nach Italien gebracht.
(CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):
Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010)
Versorgung:
In Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC von 27.01.2003 steht seit Oktober 2005 jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung (oder eine alternative wirtschaftliche Unterstützung) während des Asylverfahrens zu (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005). Asylwerber, die nicht festgehalten werden, werden an verschiedenen Orten im Rahmen des sog. "Protection System for Asylum Seekers and Refugees" (SPRAR) untergebracht. Sind keine Plätze verfügbar, werden sie in Identifikationszentren oder Erstaufnahmezentren untergebracht. Ist keine dieser Lösungen verfügbar wird eine finanzielle Vergütung gewährt.
Darüber hinaus haben Asylwerber, seit deren Asylansuchen mindestens 6 Monate vergangen sind, das Recht zu arbeiten.
(ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,
http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011)
Asylwerber haben für maximal 45 Tage Anspruch auf ein Taggeld. Während des Asylverfahrens, und bei positivem Entscheid auch danach, können die Asylwerber auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.
Asylbewerber, die Beschwerde gegen den Negativentscheid der Erstinstanz eingelegt haben, erhalten üblicherweise eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis. Mit der Aufenthaltsbewilligung kann der Asylwerber wieder in die Aufnahmestrukturen aufgenommen werden. Er hat außerdem Anrecht auf dieselben Unterstützungsleistungen wie während des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft (wenn die Asylwerber nicht schon in einem CARA oder in einem CIE untergebracht sind) werden den Asylwerber andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Das SPRAR ist auch in den CARA, den CIE und an den wichtigsten Grenzübergängen präsent. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Im Jahr 2008 profitierten rund 8.500 Personen von den Einrichtungen im Rahmen des SPRAR. Im ersten Halbjahr 2009 nutzten rund 4.800 Personen das Angebot des SPRAR.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Wenn sechs Monate nach Einreichung des Ansuchens um internationalen Schutz kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, haben die Antragsteller das Recht zu arbeiten. In diesem Fall wird die Aufenthaltsgenehmigung wegen Asylantragstellung automatisch um sechs Monate verlängert, und die Antragsteller können bis zum Entscheid über den Schutzstatus arbeiten. Auch Antragsteller, deren Ansuchen abgelehnt wurde, die aber Berufung eingelegt haben, dürfen arbeiten.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Art. 27)
Gemäß Art. 29 desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzbedürftige, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit italienischen Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.
(Ministero dell'Interno: Legislazione, Immigrazione e Asilo: Decreto legislativo No. 251, 19.11.2007, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immigrazione/0986_2008_01_05_Dlgs_19_11_2007_n.251.html_319159482.html, Zugriff 16.2.2011)
Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.
Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.
Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Aufnahmelager:
Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht.
Centri di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. Im ersten Fall beträgt die maximale Aufenthaltsdauer 35 Tage, im zweiten Fall 20 Tage. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert. Die CARA ersetzen die früheren Centri d'identificazione (CDI). Viele wurden im Verlaufe des Jahres 2008 infolge der Zunahme an Asylsuchenden gegründet bzw. zu einem CARA-ähnlichen Zentrum umfunktioniert. Die Funktionen aller Zentren sind aber dieselben. Zurzeit stehen in ganz Italien rund 40 Aufnahmezentren mit ca. 8.000 Plätzen zur Verfügung. In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein Centro di Primo Soccorso gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. Dies war auch für Lampedusa der Fall, ehe das Zentrum im Januar 2009 in ein CIE umgewandelt und anfangs November 2009 mangels Ankünfte von Bootsmigranten geschlossen wurde.
Centri di Identificazione ed Espulsione (CIE): In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. Es gibt in Italien 13 CIE mit rund 1.800 Plätzen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Unbegleitete Minderjährige (UAM):
Ein Asylantrag kann bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Minderjährige müssen durch einen volljährigen Verwandten vertreten werden; unbegleitete Minderjährige (UAM) können den Antrag hingegen auch selbst stellen. In diesem Falle muss der Antrag vom Jugendgericht zur Kenntnis genommen und vom Amtsvormund des UMA bestätigt werden.
Im Asylverfahren vor den Territorialkommissionen wird darauf geachtet, dass in besonderen Fällen spezielle Vorkehrungen bei der Anhörung getroffen werden (z.B. dass der Befrager dasselbe Geschlecht wie der Antragsteller hat). Zudem kann der Antragsteller in gewissen Fällen von Personen zur Unterstützung begleitet werden. Unbegleitete Minderjährige müssen von einem Rechtsbeistand begleitet werden.
Für Personen, die in keinem der beiden oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, aber auch private Akteure weitere Aufnahmestrukturen: Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft.
Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind.
Im März 2007 trat eine Direktive in Kraft, die der besonderen Situation von unbegleiteten Minderjährigen Rechnung trägt. Demnach vertraut das Polizeipräsidium (questura) den minderjährigen Antragssteller vorerst den Sozialdiensten der zuständigen Gemeinde an (serivizi sociali). Der Zentraldienst des SPRAR sorgt dafür, dass der Minderjährige in eine spezifische Aufnahmeeinrichtung für UAM aufgenommen wird. Dort bleibt der UAM bis zu seinem Asylentscheid. Wird sein Gesuch abgelehnt, kann er zwar nicht mehr in der bisherigen Aufnahmeeinrichtung bleiben, ihm kommen jedoch die Behandlung und der Schutz zu, welche der Italienische Staat allen unbegleiteten Minderjährigen zusichert. Der Minderjährige befindet sich während des gesamten Asylverfahrens in der Obhut der Gemeinde oder des SPRAR.
Alle Minderjährigen, die sich legal oder illegal auf italienischem Territorium aufhalten, unterstehen der obligatorischen Schulpflicht. Minderjährige, die über einen Flüchtlingsstatus oder einen subsidiären Schutz verfügen, haben Zugang zu allen Bildungsstufen, die den italienischen Bürgern offenstehen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Das italienische Innenministerium stattete eigene Sektoren von Identifikationszentren speziell für Minderjährige aus.
Nach Schätzungen einer unabhängigen Institution sind 2008 etwa 30.000 unbegleitete Minderjährige nach Italien eingereist. 8.000 davon wurden in geschützten Gemeinschaften untergebracht. 80% davon verließen diese ohne Autorisierung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)
Das staatliche Aufnahmesystem SPRAR sieht eine besondere Betreuung für Asylwerber vor, die in die sog. categoria vulnerabile hineinfallen, also unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und Frauen, die vergewaltigt wurden. In Italien sind, neben den staatlichen Einrichtungen, zahlreiche Vereine, kirchliche Einrichtungen und NGOs zur Betreuung von Asylwerbern und Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, tätig. Es gibt u.a. auch EU-COM finanzierte Projekte, eigens für Asylwerberinnen, die Opfer von Gewalt wurden.
Es wird auch telefonisch juristische und psychologische Betreuung für Gewaltopfer angeboten. Die Kampagne dazu funktioniert eigentlich recht gut - fast unmöglich, die Werbeschilder der diesbezüglichen grünen Nummern in U-Bahn und Stadtbus zu übersehen. Die Einrichtungen liegen vor, ob die Person über deren Existenz Kenntnis erlangt, hängen hauptsächlich von deren Lebensweise und Verhalten ab. Die Einvernahme eines Asylwerbers vor der Territorialkommission wird von einem weiblichen Mitglied der Kommission vorgenommen, wenn es sich um eine Asylwerberin handelt, die angibt, Opfer von Gewalt zu sein.
(Flüchtlingsberatung Bozen, Anfragebeantwortung vom 28.01.2008)
Fremde, unbegleitete Minderjährige werden normalerweise in speziellen Lagern, die von den Präfekturen und Gemeinden finanziert und von NGO's, privaten Institutionen und kirchlichen Stellen geleitet werden, in denen auch minderjährige Italiener bzw. Fremde, die, aus welchen Gründen auch immer, unter öffentlicher Betreuung stehen, untergebracht.
(UNHCR Österreich, Anfragebeantwortung vom 13.06.2008)
Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen