B14 218.155-3/2011/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. 11 01.733 EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. 11 01.733 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist das AsylG auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundener Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Daher war der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.