D7 413441-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 09 15.706-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannte Zeitpunkt in das Bundesgebiet - behauptet, dass seine Einreise am 14.12.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt sein soll - und wurde am XXXX in XXXX bei der Ausübung einer gewerbsmäßigen Arbeit angetroffen und festgenommen. Im Zuge der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, des Zusammenlebens mit seiner Mutter wegen nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer gab als Grund für den Antrag auf internationalen Schutz an, im Herkunftsstaat von der Polizei verfolgt zu werden. Nähere Gründe wollte der Beschwerdeführer nicht nennen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 19 bis 21).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, zwei Wochen zuvor von XXXX nach XXXX in einem Kleinbus, von XXXX nach Tschechien in einem LKW und von dort weiter mit dem Zug nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe insgesamt sechs Tage gedauert. Organisiert habe er die Reise mit Unterstützung durch seinen Onkel, der den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer EUR 1.000,-- bezahlt. Auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass das eine lange Geschichte sei. Er werde beim Bundesasylamt mehr darüber angeben. Es habe zu Zeiten seines Urgroßvaters angefangen, der in Kanada eine große Fabrik gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Unternehmen geerbt und sei als Alkoholiker früh verstorben, womit seine Mutter Erbin geworden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen des großen Vermögens Probleme mit den Behörden bekommen und sei aus der Ukraine geflüchtet. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von den Behörden verfolgt worden und habe sich auch zur Flucht entschieden. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von Polizisten misshandelt zu werden. Er sei mehrmals von diesen mit einem Messer in den Bauch gestochen und geschlagen worden, weshalb er Todesangst habe (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 17).
Am 12.04.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Ukrainisch einvernommen und gab nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er sich gut fühle und sich an die Vergangenheit erinnern könne. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Messerverletzung im Krankenhaus gewesen, was er auch belegen könne. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vielleicht im Jahr 2004, 2005 oder 2006 mit dem Messer verletzt worden sei, er erinnere sich nicht. Der Beschwerdeführer legte nach Beweismitteln befragt ein Konvolut von Unterlagen vor, darunter eine Ladung zum Berufungsgericht für das Gebiet XXXX für XXXX als Geschädigter. Der Beschwerdeführer wurde nach Angehörigen im Herkunftsstaat befragt und nannte seine verheiratete Schwester und seinen minderjährigen Sohn. Seine Ex-Frau lebe seit vier oder fünf Jahren in Tschechien, mit ihr habe er keinen Kontakt. Sein Sohn sei bei seiner Schwiegermutter in der Ukraine geblieben. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Eheschließung umgezogen und habe nach der Trennung im Jahr 2006 weiter in der Ehewohnung gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Führerschein gehabt, dieser sei ihm allerdings von der Polizei in der Ukraine weggenommen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass dies vor eineinhalb Jahren passiert und ihm auch das Auto abgenommen worden sei. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 3.000,-- Grivna zahlen hätte müssen wegen Alkohols am Steuer. Nachdem eine leichte Alkoholisierung festgestellt worden sei, habe man ihm das Auto und den Führerschein entzogen. Die Frage, ob er deshalb eine Ladung zur Verkehrspolizei erhalten und dem Bundesasylamt vorgelegt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner beruflichen Tätigkeit gefragt und will selbständig gearbeitet haben. Er sei in der Holzbranche tätig gewesen. Nach Angehörigen in Österreich gefragt, nannte der Beschwerdeführer seine Mutter. Lebensgemeinschaft führe der Beschwerdeführer keine. Er lebe von der Sozialhilfe seiner Mutter und verdiene Geld, wenn er jemandem helfe. Er besuche in Österreich keine Bildungseinrichtung und keinen Verein. Auf die Frage, ob er in der Ukraine politisch oder religiös tätig gewesen sei oder er Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation sei, gab der Beschwerdeführer an, in Kiew im Jahr 2004 für Juschtschenko demonstriert zu haben. Die Frage, ob er in der Ukraine strafbare Handlungen begangen habe oder erkennungsdienstlich behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Autos und wegen seiner Schnittwunden bei Gericht gewesen. An das Datum könne er sich nicht erinnern, man könne es der ärztlichen Bestätigung entnehmen. Der Beschwerdeführer sei als Zeuge und Geschädigter vor Gericht erschienen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Polizei gehabt. Zu konkreten Angaben aufgefordert, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Opa in Kanada gelebt und monatlich Geld geschickt habe. Die Polizisten hätten ständig Geld von ihm erpresst. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizisten korrupt seien und an seinem schönen Haus und seinem Auto teilhaben wollten. Der Beschwerdeführer gab nach Vorhalt seiner Ladung zur Verkehrspolizei an, dass er von der Polizei auf der Straße angehalten und ihm gesagt worden sei, dass er Geld schuldig sei. Gegen ihn sei sofort ein Verfahren eingeleitet worden, wenn er kein Geld gehabt habe. Die Polizisten hätten ihn stressen wollen, indem sie ihn vor Gericht gebracht hätten. Einmal habe ihm der Richter gesagt, dass alles in Ordnung sei und er gehen könne. Nach dem Vermögen seines Großvaters gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser alles seiner Pflegerin vererbt habe, die seiner Familie nichts gebe. Sein Großvater habe eine Farm gehabt und alles dieser Frau hinterlassen, was dem Beschwerdeführer niemand glauben würde. Der Großvater habe bis zum Jahr 2000 Geld geschickt und sei im Jahr 2001 verstorben, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr genau erinnern. Danach habe die Familie kein Geld mehr bekommen und niemand habe ihnen das geglaubt. Die Frage, ob die Polizisten ihn nach neun bzw. zehn Jahren immer noch belästigen würden, bejahte der Beschwerdeführer, die Familie habe zwei Häuser und ein Bankkonto. Zur Schilderung all seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, ein normales Leben führen zu wollen. Er sei von der Polizei mit einem Messer verletzt und geschlagen worden und habe einen Kieferbruch erlitten. Nach Aufforderung, alle Gründe detailreich und konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Hause gewesen sei, es sei jemand zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass eine Anzeige gegen ihn vorliege. Der Beschwerdeführer sei mitgegangen, eingesperrt und geschlagen worden. Nach neuerlicher Aufforderung zu konkreten Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Vorfall im Jahr 2009 gewesen sei; man habe ihm gesagt, er sei ein reicher Mann, der zahlen solle. Nachgefragt, wann im Jahr 2009, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Auszug aus dem Krankenhaus mit allen Daten vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer wollte keine weiteren Angaben machen. Nach seinem Großvater gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dessen Adresse nicht zu kennen, dieser sei im Jahr 2000 oder 2001 verstorben. Nachgefragt, was der Beschwerdeführer gegen die Angriffe der Polizisten unternommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei seiner Großmutter versteckt habe aber auch dort gefunden worden sei. Ihm sei außerdem die Ausstellung eines Passes verweigert worden. Nach dem Interesse an seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass man eigentlich an seiner Mutter interessiert gewesen sei, er und sein Vater aber nach deren Ausreise belästigt worden seien. Sein Vater sei unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Auf die Frage, was für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, nicht zurückzukehren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 77 bis 113).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 09 15.706-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2009 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen Familienstand fest. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für seine Ausreise wertete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit in der Ukraine zumutbar, dort seien sein Sohn und seine Schwester mit Familie aufhältig. Das Asylverfahren seiner Mutter sei negativ beendet worden, zum dauernden Aufenthalt berechtigte Angehörige habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Daran anschließend traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Ukraine. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die Gründe für seine Ausreise mit den von seiner Mutter ins Treffen geführten Gründen deckungsgleich wären. Dem Vorbringen seiner Mutter sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen und deren Beschwerde beim Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe aber trotzdem seinen Antrag nach erfolgtem Aufgriff in Österreich genau damit begründet. Dass diese Gründe nicht glaubwürdig seien, ergebe sich auch aus den zahlreichen divergierenden Angaben im Vergleich zu den Angaben seiner Mutter und in den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zu seinen Ausreisegründen machen können. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Behörde eigentlich an seiner Mutter interessiert gewesen wäre, die sich im Ausland befunden hätte. Seitens seiner Mutter sei jedoch eine Bedrohung durch Behörden niemals vorgebracht worden. Während seine Mutter die Drohungen mit einer Erbschaft des Großvaters in Kanada begründet habe, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Pflegerin des Großvaters hätte das Geld geerbt. Der Beschwerdeführer habe lediglich vor dem Tod des Großvaters bis 2000 oder 2001 Geldzahlungen erhalten haben wollen. Dass nicht einmal die Eckdaten des Vorbringens übereinstimmen würden, lasse nur den Schluss zu, dass es sich um eine erfundene Geschichte handle. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung noch von einer Fabrik gesprochen, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch von einer Farm. Der Beschwerdeführer habe auch in der Erstbefragung von einer Erbschaft berichtet, während er in der Einvernahme angegeben habe, die Pflegerin hätte das Geld geerbt. Dass es sich offensichtlich um eine erfundene Geschichte handle, ergebe sich auch daraus, dass ihm jemand Daten und Fakten seines Vorbringens auf einen Zettel aufgeschrieben habe, den der Beschwerdeführer bei sich gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seitens der Polizei verfolgt worden zu sein, was von seiner Mutter niemals angeführt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und ein absolut korrektes Vorgehen der Behörden bestätigen. Aufgrund der vagen und unkonkreten sowie widersprüchlichen Angaben habe dem Beschwerdeführer, nachdem das Vorbringen seiner Mutter als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, auch die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer erst nach Aufgriff in Österreich einen Antrag gestellt habe, sei offensichtlich, dass dies der Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich dienen solle. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in keinster Weise glaubhaft habe machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bestünden. Es sei kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründe, gegeben. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren seiner Mutter in Österreich negativ beendet worden und diese nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Seine Familie halte sich in der Ukraine auf, der Beschwerdeführer habe keine Lebensgemeinschaft in Österreich behauptet. Die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 149 bis 217).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 09 15.706-BAW, zugestellt am 04.05.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.05.2010 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch das Bundesasylamt. Die Behörde habe die Interviews mit dem Beschwerdeführer schlecht durchgeführt. Die während der Einvernahme des Beschwerdeführers herrschende Atmosphäre habe es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, seine Situation in der Ukraine und die lebensbedrohlichen Gründe für seine Flucht klar und schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb die Angaben über die Intensität seiner Angst um sein Leben durch die Bedrohungen der Polizei nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig eingestuft worden seien, betonte der Beschwerdeführer, nach wie vor bedroht zu sein. Der Beschwerdeführer sei immer wieder heimgesucht worden, da die Behörden davon überzeugt gewesen seien, dass er über genügend Kapital verfüge. Der Beschwerdeführer sei sogar von den Behörden geschlagen und erpresst worden, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten aber nach dem Tod seines Großvaters kein Geld mehr bekommen. Die Familie des Beschwerdeführers besitze aber zwei Häuser, weshalb man ihm nicht geglaubt habe. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei auch mit einem Messer verletzt und ihm ein Kieferbruch zugefügt worden. Es habe in der Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten und atmosphärische Probleme bei der Frage nach dem Bedrohungsszenario gegeben. Zu Spruchpunkt II. führte der Beschwerdeführer aus, dass er für den Fall seiner Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, da von Seiten der Behörden weiterhin Forderungen an ihn gestellt würden. Das Leben des Beschwerdeführers sei bedroht, da er nicht über die geforderte Summe verfüge. Seine Abschiebung würde mit einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK einhergehen. Für den Fall seiner Rückkehr sei seine Existenz nur unzureichend gesichert, es würde zu weiteren Übergriffen auf seine Person kommen und ihm sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zur Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter seit mehreren Jahren in Österreich lebe, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein soziales Netz bzw. ein familiäres Umfeld, weshalb ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 237 bis 243).
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.12.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bezirkshauptmannschaft XXXX und dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift.
Aus dem Akt des Bundesasylamtes geht hervor, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Ergebnis klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Ukraine und gehört keiner Minderheit an.
II.3.2. Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2004 eine Messerverletzung und wurde in der chirurgischen Abteilung des Zentralen Krankenhauses der Stadt XXXX behandelt. Im Jahr 2008 erhielt der Beschwerdeführer deshalb als Geschädigter eine Ladung zum Berufungsgericht für das Gebiet XXXX. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 wegen eines Unterkieferbruchs ebenfalls im Krankenhaus behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der Polizei erpresst und verletzt wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund und konnte bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, arbeitsfähig und arbeitswillig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte im Zuge der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Schwarzarbeit einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 18.12.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX, rechtskräftig seit XXXX, ein Rückkehrverbot wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, gültig bis XXXX, erlassen. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers lebte seine Mutter schon seit 2004 in Österreich. Das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers wurde am 04.03.2010 negativ beendet und deren Ausweisung verfügt. Die Schwester des erwachsenen Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie nach wie vor in der Ukraine. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in der Ukraine. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft, besucht keine Bildungseinrichtungen und ist nicht Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und spricht nicht Deutsch.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:
1. Allgemeine Lage - Politik/Wahlen:
Die Ukraine wurde 1991 mit der Auflösung der UdSSR unabhängig. Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 - sie enthält einen ausführlichen Grundrechtskatalog - war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.
Staatschef: Präsident Viktor A. Juschtschenko (seit 23 Jänner 2005)
Regierungschef: Premierminister Yuliya Timoschenko (seit 18. Dezember 2007)
Ministerkabinett: Zusammengestellt durch Premierminister. Lediglich Außen- und Verteidigungsminister werden durch den Präsidenten ausgewählt.
Es gibt einen Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat, der den Präsidenten berät.
Wahlen: Der Präsident wird durch Volkswahl für fünf Jahre gewählt, mit der Möglichkeit einer einzigen Wiederwahl. Die 450 Sitze des Einkammernparlaments (Werchovna Rada) werden alle vier Jahre vom ukrainischen Volk in Verhältniswahlrecht gewählt. Es gibt eine 3%-Hürde.
Momentane Regierungsparteien sind: Block Julija Timoschenko (30,71 %, 155 Sitze), Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes (Partei von Präsident Juschtschenko, 14,15 %, 72 Sitze) und Block Litwin (3,96 %, 20 Sitze) mit zusammen 247 von 450 Sitzen (CIA -
Central Intelligence Agency: World Factbook: Ukraine, 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/UP.html, Zugriff 23.7.2009 / US DOS - US Department of State: Background
Note: Ukraine, May 2009, http://www.state.gov/r/pa/ei/bgn/3211.htm, Zugriff 23.7.2009 / AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 21.7.2009/Verkhovna Rada of Ukraine - Official Website:
Factions in The Verkhovna Rada of Ukraine, 23.7.2009, http://gska2.rada.gov.ua/site/eng/factions.htm, Zugriff 23.7.2009).
2. Menschenrechte:
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte (Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009).
Die Verfassung sieht als unabhängige Kontrollinstanz das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudsmannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit. Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen. Der Ombudsmann kritisierte, dass Organe der öffentlichen Sicherheit allzu oft wegen Amtsmissbrauch, anstatt wegen Folter angeklagt würden (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009 / Homepage des Ombudsmann: http://www.ombudsman.kiev.ua/ - Zugriff 29.7.2009).
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, sowie die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt (AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Innenpolitik, März 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009).
Die Ukraine hat alle ihre Verpflichtungen erfüllt, die ihr aus der UN Menschenrechtskonvention erwachsen. Sie hat die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie deren Protokoll im September 2008 unterzeichnet (EC - European Commission:
Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008:
Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
3. Rechtsschutz - Justiz:
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt und leidet unter Korruption und Ineffektivität. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.
Die Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtsprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche, sowie ein Gremium von Militärrichtern. Nach einer Umfrage unter Anwälten und Staatsanwälten, halten ein Drittel von ihnen die ukrainischen Gerichte für korruptionsanfällig (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009).
Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren (EC - European Commission:
Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008:
Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte (Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009).
4. Sicherheitsbehörden:
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten. Korruption ist ein Problem innerhalb der Polizei. 2008 gab es 544 Untersuchungen und 105 Entlassungen im Polizeiapparat wegen Korruptionsdelikten (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009).
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen. Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen. Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know how in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft (EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_ library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 29.7.2009 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008, http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/ 17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 29.7.2009).
Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung der Zellen, Gewalt zwischen den Insassen, Misshandlung der Insassen durch Gefängniswärter, und mangelnde medizinische Versorgung. Ebenfalls Quelle von Problemen sind ungenügende Finanzierung und niedrige Gehälter. Die Zustände haben sich in der letzten Zeit aber verbessert. Die Übertragung von Kompetenzen in der Gefängnisverwaltung vom Innenministerium zum Justizministerium ist nicht abgeschlossen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2008 wurden 37,2 Millionen Hryvnia für Verbesserungen in den Gefängnissen ausgegeben (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights
Reports: Ukraine, 25.2.2009 / EC - European Commission:
Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008:
Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten gelegentlich auf Geständnisse angewiesen, um die ambitionierte Aufklärungsquote zu erreichen. Geständnisse wurden daher in einigen Fällen durch Gewaltanwendung erzwungen. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären werden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. 2008 wurde ein Polizist auf der Krim zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er einen Verdächtigen während einer Befragung zu Tode gefoltert hatte. Das ukrainische Innenministerium bestätigte 16 Untersuchungen gegen Organe der öffentlichen Sicherheit wegen des Verdachts der Körperverletzung und drei Untersuchungen wegen des Verdachts der Folter (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009).
5. Korruption:
In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im September 2006 verabschiedet (EC - European Commission:
Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2006:
Progress Report Ukraine, 04.12.2006).
Im Bereich der Reform der Strafjustiz hat das ukrainische Kabinett eine Anordnung erlassen, welche auf eine generelle Verbesserung der Verfahrensqualität, besonders aber die Bekämpfung der Korruption abzielt. Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren. Diese beinhalten u. a. die Gründung einer Arbeitsgruppe für Anti-Korruption und die Entscheidung, ein Regierungsamt für Korruptionsbekämpfung zu etablieren (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
Korruption ist weiterhin eines der größten Probleme der Ukraine, vor allem im Polizeiapparat. Mehr als 5.000 Organe der öffentlichen Sicherheit wurden 2008 wegen Korruptionsvergehen mit Disziplinarmaßnahmen belegt. Davon wurden 105 entlassen und gegen 544 wurden Strafverfahren eingeleitet (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009).
6. Ombudsmann:
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudsmannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit. Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen. Der Ombudsmann kritisierte, dass Organe der öffentlichen Sicherheit allzu oft wegen Amtsmissbrauch, anstatt wegen Folter angeklagt würden (US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009 / Homepage des Ombudsmann:
http://www.ombudsman.kiev.ua/ - Zugriff am 29.7.2009).
7. Rückkehrfragen - Grundversorgung:
Die Ukraine ist eines der Länder, die von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders betroffen sind. Im ersten Halbjahr 2008 betrug das Wirtschaftswachstum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum noch 6,3 Prozent. Schon in der ersten Jahreshälfte zeichnete sich allerdings eine Abschwächung der Wachstumsrate ab (Preisverfall des Hauptexportgutes Stahl, hohe Inflationsrate).
Im Herbst 2008 wurde das Land von der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise voll erfasst. Es kam zu einer Destabilisierung des Bankensektors, Abwertungsdruck auf die Landeswährung Hrywnja und Produktionseinbrüchen (im vierten Quartal 2008 durchschnittlich 25 Prozent). Das BIP fiel um 11,7%, das Wirtschaftswachstum ging auf 2,5% zurück. Die hohe Abhängigkeit von Energieimporten und die sehr energieintensive Produktion setzen die Wirtschaft bei gestiegenen Gasimportpreisen zusätzlich unter Druck. Die Ukraine erhielt 2008 vom Internationalen Währungsfonds zur Bekämpfung der Krise einen an Auflagen geknüpften Kredit über 16,4 Mrd. US-Dollar.
Die Warenexporte der Ukraine betrugen im Jahre 2008 67,0 Milliarden US-Dollar (+35,9 Prozent gegenüber 2007), die Importe 85,5 Milliarden US-Dollar (+ 41,1 Prozent). Die wichtigsten ukrainischen Exportwaren sind Metallurgieprodukte, chemische Waren, Maschinen, Geräte, Nahrungsmittel und Textilien (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html., Zugriff am 31.7.2009 / EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen (U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 31.7.2009).
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen (IOM - International Organisation for Migration:
Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 31.3.2009).
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Amutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne wartzen auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009).
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben (Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008).
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für allein erziehende Mütter, Obdachlose, HIV-positive Menschen, Drogenabhängige, Binnenflüchtlinge, "Krisenfamilien", Straßenkinder oder Waisen (Caritas Ukraine, http://www.caritas-ua.org/index.php?hmi=12, Zugriff am 31.7.2009).
8. Medizinische Versorgung:
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008).
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Schuppenflechte, Hepatitis, psychischen Krankheiten. Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe. In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter. Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren. Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung. In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008).
II.4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis nachvollziehbar und richtig getroffen.
II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte im Asylverfahren nach Vorlage eines ukrainischen Inlandspasses festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2008 verletzt, im Krankenhaus behandelt wurde und er eine Ladung als Geschädigter erhalten habe, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln und wird ergänzend zu den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Eingangs muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer erst vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX, nachdem er bei der Ausübung einer gewerbsmäßigen Arbeit als Maurer in XXXX angetroffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb alleine aus diesem Grund schon ernsthafte Zweifel an dem Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer gehegt werden müssen, ist doch davon auszugehen, dass Personen, die asylrelevant verfolgt werden, versuchen, sich schnellstmöglich unter den Schutz eines fremden Staates zu stellen. Auch die Tatsache, dass der Antrag nach seiner Festnahme gestellt wurde, zeigt, dass sich der Beschwerdeführer erst dadurch zur Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz veranlasst sah und ansonsten möglicherweise noch längere Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieben wäre.
Beim Beschwerdeführer fällt auch auf, dass er im Zuge der am 18.12.2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Einvernahme gar keine Angaben zu seinen Ausreisegründen machen wollte. Er verwies darauf, dass er vor dem Bundesasylamt seine Gründe angeben werde. Auch ein derartiges Verhalten entspricht nicht gerade jenem einer Person, die begründet um Schutz ersucht, würde sich doch eine solche keine Gelegenheit entgehen lassen, die Gründe für die Ausreise zu nennen. Der Beschwerdeführer aber schilderte ganz allgemein seine Familiengeschichte und berief sich darauf, dass seine Mutter schon [Anm.: im Jahr 2004] aus der Ukraine geflohen sei und er seither Probleme mit den Behörden habe. Mit diesem Aussageverhalten hinterließ der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er auf eine Befragung nicht vorbereitet war und Zeit brauchte, um sich seine Angaben für die Einvernahme zurechtlegen zu können. Dieser Ansicht kann sich der Asylgerichtshof nur anschließen. Dieser Verdacht des Bundesasylamtes wurde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer eine chronologische Auflistung seiner Fluchtgeschichte bei sich hatte, was das Bundesasylamt ebenso als Indiz für ein Konstrukt wertete. Der Asylgerichtshof teilt die Einschätzung des Bundesasylamtes, müsste der Beschwerdeführer doch in der Lage sein, von sich aus die Gründe für seine Ausreise anzugeben bzw. angeben zu wollen und zu können. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der Zeit gewinnen wollte, spricht jedenfalls nicht für das Bestehen einer zum Ausreisezeitpunkt bestehenden Gefahr.
Zu den ergänzenden Feststellungen des Asylgerichtshofes bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Verletzungen belegen, damit aber keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Wenn der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt auf ein mehrere Jahre zurückliegendes Ereignis - seine Messerverletzung im Jahr 2004, die der Beschwerdeführer im Übrigen von sich aus gar nicht zeitlich einzuordnen imstande war ("Vielleicht war das im Jahr 2004 oder 2005 oder 2006.") - und ein mehr als ein Jahr zurückliegendes Ereignis - seinen Kieferbruch im Jahr 2008 - verweist, bleibt einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit keinen Konnex zu seiner Ausreise im Dezember 2009 herzustellen vermochte. Andererseits bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst von einem Kieferbruch im Jahr 2009 spricht und auf das vorgelegte Beweismittel verweist. Der Auszug aus der Krankenakte des Beschwerdeführers weist hingegen eine Behandlung des Beschwerdeführers wegen einer Unterkieferbruchs im Jahr 2008 aus, womit unerklärliche Widersprüche auftraten.
Der Asylgerichtshof billigt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er verletzt worden sei, im Gegensatz zum Bundesasylamt Glaubwürdigkeit zu, nachdem er diese mit Beweismitteln belegen konnte. Der Beschwerdeführer schien rund um diese tatsächlich stattgehabten Verletzungen Gründe für seine Asylantragstellung zu konstruieren, wie noch genauer zu zeigen sein wird. Ein zu seiner Ausreise zeitnahes fluchtauslösendes Moment vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls im Laufe des Asylverfahrens nicht anzugeben, er versuchte jedoch, mit der Behauptung der Zufügung eines Kieferbruchs durch Polizisten im Jahr 2009 einen Grund für seine Ausreise Ende 2009 zu kreieren, was ihm jedoch schon angesichts des damit nicht übereinstimmenden Beweismittels nicht gelingen konnte.
Der Beschwerdeführer stellte die Ursache für seine behauptete Verfolgung und jene seiner Mutter im Verfahren vollkommen unterschiedlich dar: Während er im Zuge der Erstbefragung am 18.12.2009, in der er wie erwähnt nur ganz oberflächlich über seine Familiengeschichte sprach, angab, dass sein Vater die große Fabrik seines Urgroßvaters in Kanada geerbt habe und die Erbschaft schließlich nach dem frühen Tod seines Vaters auf seine Mutter übergegangen sei, die deshalb Probleme mit den Behörden bekommen habe, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 12.04.2010 im völligen Gegensatz dazu an, dass die Familie des Beschwerdeführers vor dem Tod seines Großvaters monatlich Geld erhalten, sein Opa das Vermögen jedoch seiner Pflegerin vererbt habe. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, gleichbleibend anzugeben, ob seine Familie nun ein beträchtliches Vermögen, das nach der Darstellung des Beschwerdeführers der Grund seiner jahrelangen Verfolgung gewesen sein soll, geerbt habe oder nicht, rief beim Bundesasylamt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers insgesamt hervor, die der Asylgerichtshof teilt. Das Bundesasylamt stellte auch völlig zutreffend im Bescheid dar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einer großen Fabrik seines Urgroßvaters, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen von einer Farm seines Großvaters berichtete. Schon mit diesen widersprüchlichen Angaben ist den angeblich auf dem Reichtum des Beschwerdeführers basierenden Geschehnissen jegliche Grundlage entzogen.
Der Beschwerdeführer versuchte seinen Antrag unter anderem mit dem Entzug seines Führerscheins und seines Autos im Jahr 2008 zu begründen. Die Polizei habe von ihm Geld verlangt. Dass diese Maßnahmen infolge Alkohols am Steuer erfolgten, gab der Beschwerdeführer, nachdem er zu Beginn der Einvernahme die Geschehnisse als erpresserisches Vorgehen der Polizisten darstellte, zu. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, die dazu vorgelegte Ladung zur Abteilung der staatlichen Autoinspektion im Asylverfahren als Verfolgungshandlung darzustellen, konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht überzeugen. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an, der der Beschwerdeführer letztlich in der Einvernahme dem diesbezüglichen Vorhalt auch zustimmte.
Festzuhalten bleibt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, das mit jenem des Beschwerdeführers untrennbar in Verbindung steht bzw. auf das der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufbaute, im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, B16 258484-0/2008/22E, als unglaubwürdig gewertet wurde. Schon aus diesem Grund kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen anstelle seiner Mutter verfolgt worden sein will ("Eigentlich waren diese Personen an meiner Mutter interessiert. Als diese dann weggefahren ist, haben diese Personen dann meinen Vater und mich belästigt."), keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter Widersprüchliches über die Personen der Verfolger aussagten, sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt noch der Vollständigkeit halber erwähnt, die Mutter des Beschwerdeführers sprach nämlich nie von behördlicher, sondern von Verfolgung von Seiten Privater, schloss Probleme mit der Polizei sogar danach befragt explizit aus, wohingegen der Beschwerdeführer ausschließlich von Drangsalierungen seitens der Polizei betroffen gewesen sein will.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Jahren 2004 und 2008 am Körper verletzt wurde, wird vom Asylgerichtshof wie ausgeführt nach Vorlage von entsprechenden Belegen nicht angezweifelt; dass der Beschwerdeführer von Polizisten aus Habsucht angegriffen worden sei, kann angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht für wahr gehalten werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er auf Grund der in der Einvernahme herrschenden Atmosphäre nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe klar und schlüssig darzulegen, bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer war, der in der Erstbefragung, nachdem er eine Erstinformation zum Asylverfahren erhielt und über die Bedeutung seiner Angaben aufgeklärt, zur Wahrheit aufgefordert und über seine Mitwirkungspflicht belehrt wurde, keine ausführlichen Gründe angeben wollte und er am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2010 nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigte. Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt Gelegenheit gegeben, nach der Rückübersetzung Ergänzungen zu seinem Vorbringen zu machen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch das Bundesasylamt in seiner Beschwerde behauptet, kann der Asylgerichtshof angesichts der umfangreichen und mehr als zweieinhalb Stunden dauernden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehen. Während der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer, nachdem er zur Darstellung seiner Fluchtgründe aufgefordert wurde, zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen gestellt, womit das Bundesasylamt der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes jedenfalls Genüge getan hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde Verständigungsschwierigkeiten im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, bleibt abermals auf seine Bestätigung seiner Angaben nach Rückübersetzung derselben zu verweisen.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat davon aus, dass die dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihrer Qualität und ihrem Ausmaß nicht mit Missverständnissen, mit der Nervosität des Beschwerdeführers oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme erklärt werden können. Angesichts des Fehlens tauglicher Beweismittel bzw. der mit den vorgelegten Beweismitteln aufgetretenen Widersprüchen und mangelnden Plausibilität, sowie in Anbetracht der vagen und gleichzeitig widersprüchlichen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht.
Der Beschwerdeführer könnte den Behörden - ginge m