E5 418.184-1/2011-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zl. 11 00.346-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, reiste am 07.01.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.01.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 13.01.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass es zwischen der Familie des Vaters des Beschwerdeführers und einer Familie aus einem Nachbardorf namens XXXX seit vielen Jahren eine Blutrache gebe. Nähere Angaben zur Blutrache könne er jedoch nicht machen. Er wisse lediglich, dass Personen umgebracht worden seien. Im Sommer 2008 sei auf den Beschwerdeführer, als er sich auf dem Heimweg befunden habe, von einem fahrenden Auto aus geschossen worden. Da er der einzig verbliebene Mann seiner Familie sei, könne nur er das Ziel gewesen sein. Da er nicht umgebracht werden wolle, habe er die Türkei verlassen und sei nach Österreich gereist, da er gehört habe, dass man hier leicht Asyl bekommen würde. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme gehabt.
Am 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er im Dorf XXXX, Provinz Aksaray geboren worden und aufgewachsen sei und wo er fünf Jahre die Volksschule besucht habe. Bis 1989 habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gelebt. Von 1989 bis 1999 habe sich der Beschwerdeführer legal im Rahmen einer Familienzusammenführung in Deutschland aufgehalten. Aufgrund familiärer Probleme sei er jedoch im Jahr 1999 aufgefordert worden, Deutschland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2000 seinen Militärdienst absolviert und habe bis zu seiner Ausreise als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Er habe sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 1999 in seinem Heimatdorf und in Ankara aufgehalten.
In der Türkei seien nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers und eine leibliche Schwester aufhältig. Zur Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diesen habe er auch nicht gehabt, als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe. Der Vater des Beschwerdeführers, zu diesem würde ein Kontakt bestehen, sowie drei Stiefbrüder, ein leiblicher Bruder und eine Stiefschwester würden legal in Deutschland leben. Zwei weitere leibliche Brüder des Beschwerdeführers würden sich in Frankreich glaublich als Asylwerber aufhalten.
In Österreich würden zwar Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers leben, zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer durch die Unterstützung von Freunden und durch die Unterstützung seines Vaters.
Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass es vor etwa 40 Jahren einen Streit zwischen der Familie des Vaters des Beschwerdeführers und der Familie XXXX, diese würde in einem Nachbardorf namens XXXX wohnen, gegeben habe. Anlässlich dieses Streites habe der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied dieser Familie getötet, jedoch habe der Onkel seines Vaters die Tat auf sich genommen. Aus diesem Grund sei dieser 19 Jahre lang in Haft gewesen und als er in den 90er Jahren entlassen worden sei, sei er von einem Mitglied der Familie XXXX getötet worden. Im Jahr 1996 habe der Sohn des getöteten Onkels des Vaters des Beschwerdeführers ein Mitglied der Familie XXXX getötet. Dieser sei für diese Tat neun Jahre im Gefängnis gewesen und würde jetzt in Frankreich leben. Weil der Beschwerdeführer das einzige männliche Mitglied seiner Familie gewesen sei, sei er bedroht, indem er einen Brief erhalten habe, und sei im Jahr 2008 auf ihn geschossen worden. Diesen Vorfall habe er auch bei der Polizei gemeldet, jedoch habe diese keine Beweise gefunden und sei sie aus diesem Grund nicht tätig geworden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten und dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. Er habe jedoch nicht früher die Türkei verlassen können, da er keinen Schlepper gefunden habe. Bezüglich der Familie XXXX könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen, zumal er niemanden kenne. Hinsichtlich des Grundes für den Streit führte er aus, dass es sich dabei um Grundstücksstreitigkeiten gehandelt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zl. 11 00.346-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ob der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw der fehlenden Asylrelevanz von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.
Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst aus Anlass einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise aus eigenem Kontakt mit den Asylbehörden aufnehmen würden. Auch sei davon auszugehen, dass Personen, die eine Verfolgung im Herkunftsland behaupten, sich nicht dem Asylverfahren entziehen und über eine ladungsfähige Adresse verfügen würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Einreise nach Österreich nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in der Türkei von Blutrache bedroht zu sei, wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nur vage und oberflächliche Angaben zu seinem Ausreisegrund zu machen in der Lage sei. Dies lasse sich auch nicht mit dem Vorbringen, dass die Blutrache seit Jahrzehnten bestehen würde, in Einklang bringen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Bestehen einer jahrzehntelangen Blutrache eingehend über die Hintergründe informiert hätte bzw die betroffenen oder involvierten Personen namentlich angeben könne. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem von der verfeindeten Familie im Jahr 2008 auf ihn ein Schussattentat verübt worden sein, weiterhin in seinem Heimatort verblieben sei. Die diesbezüglich gelieferte Erklärung, er habe nicht früher einen Schlepper gefunden, vermag nicht zu überzeugen, sei ihm doch die Übersiedlung in eine große Stadt möglich und zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Jahr 2009 einen Führerscheinkurs in seinem Heimatort besucht (auch der Führerschein wurde in seinem Heimatort ausgestellt) und dort auch als Bauhilfsarbeiter bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Was das Vorbringen bezüglich der Inanspruchnahme der Polizei hinsichtlich des Schussattentates anbelangt, so verwickelte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche. Auch hinsichtlich der Angaben, der Beschwerdeführer sei in der Türkei das einzige männliche Mitglied seiner Familie gewesen, wurde festgehalten, dass er sich von 1989 bis 1999 legal in Deutschland aufgehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich beführtet hätte, Opfer einer jahrzehntelangen Blutrache zu werden, so wäre er nicht in die Türkei zurückgekehrt. In einer Gesamtscheu kam das Bundesasylamt zu Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Blutrache nicht den Tatsachen entspreche und es sich dabei um ein ausschließlich gedankliches Konstrukt handeln würde. Weiters wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Verfolgung von staatlicher Seite behauptet habe.
Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und erst aus dem Anhaltezentrum heraus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe keinen Aufenthaltstitel, abgesehen von der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Antragstellung, für Österreich, verfüge über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, pflege Kontakt mit Landsleuten, spreche kaum Deutsch und übe keine Erwerbstätigkeit aus. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
I.1.2. Gegen diesen am 16.02.2011 vom Beschwerdeführer persönlich übernommenen Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Abgesehen davon erging sich die Beschwerde in apodiktische Aussagen, die in keinem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Des Weiteren wurde moniert, dass das Bundesasylamt zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Erhebungen vor Ort hätte machen müssen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.
I.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er wurde im Dorf XXXX, Provinz Aksaray geboren, wo er auch aufwuchs und fünf Jahre die Volksschule besuchte. Bis 1989 hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gelebt. Von 1989 bis 1999 hat sich der Beschwerdeführer legal im Rahmen einer Familienzusammenführung in Deutschland aufgehalten. Aufgrund familiärer Probleme ist er jedoch im Jahr 1999 aufgefordert worden, Deutschland zu verlassen. Der Beschwerdeführer absolvierte von 1999 bis 2000 seinen Militärdienst und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Bauhilfsarbeiter. Er hat sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 1999 in seinem Heimatdorf und in Ankara aufgehalten.
In der Türkei sind nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers und eine leibliche Schwester aufhältig. Zur Mutter hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diesen hat er auch nicht gehabt, als er sich noch in der Türkei aufgehalten hat. Der Vater des Beschwerdeführers, zu diesem besteht ein Kontakt, sowie drei Stiefbrüder, ein leiblicher Bruder und eine Stiefschwester leben legal in Deutschland. Zwei weitere leibliche Brüder des Beschwerdeführers sind glaublich als Asylwerber in Frankreich aufhältig.
In Österreich leben zwar Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer durch die Unterstützung von Freunden und durch die Unterstützung seines Vaters.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass der Beschwerdeführer erst aus Anlass einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise aus eigenem Kontakt mit den Asylbehörden aufnehmen würden. Auch sei davon auszugehen, dass Personen, die eine Verfolgung im Herkunftsland behaupten, sich nicht dem Asylverfahren entziehen und über eine ladungsfähige Adresse verfügen würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Einreise nach Österreich nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in der Türkei von Blutrache bedroht zu sein, wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nur vage und oberflächliche Angaben zu seinem Ausreisegrund zu machen in der Lage sei. Dies lasse sich auch nicht mit dem Vorbringen, dass die Blutrache seit Jahrzehnten bestehen würde, in Einklang bringen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Bestehen einer jahrzehntelangen Blutrache eingehend über die Hintergründe informiert hätte bzw die betroffenen oder involvierten Personen namentlich angeben könne. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem von der verfeindeten Familie im Jahr 2008 auf ihn ein Schussattentat verübt worden sei, weiterhin in seinem Heimatort verblieben sei. Die diesbezüglich gelieferte Erklärung, er habe nicht früher einen Schlepper gefunden, vermag nicht zu überzeugen, sei ihm doch die Übersiedlung in eine große Stadt möglich und zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Jahr 2009 einen Führerscheinkurs in seinem Heimatort besucht (auch der Führerschein wurde in seinem Heimatort ausgestellt) und dort auch als Bauhilfsarbeiter bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Was das Vorbringen bezüglich der Inanspruchnahme der Polizei hinsichtlich des Schussattentates anbelangt, so verwickelte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche. Auch hinsichtlich der Angaben, der Beschwerdeführer sei in der Türkei das einzige männliche Mitglied seiner Familie gewesen, wurde festgehalten, dass er sich von 1989 bis 1999 legal in Deutschland aufgehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich beführtet hätte, Opfer einer jahrzehntelangen Blutrache zu werden, so wäre er nicht in die Türkei zurückgekehrt. In einer Gesamtscheu kam das Bundesasylamt zu Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Blutrache nicht den Tatsachen entspreche und es sich dabei um ein ausschließlich gedankliches Konstrukt handeln würde. Weiters wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Verfolgung von staatlicher Seite behauptet habe.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Abgesehen davon erging sich die Beschwerde in apodiktische Aussagen, die in keinem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Des Weiteren wurde moniert, dass das Bundesasylamt zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Erhebungen vor Ort hätte machen müssen.
I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zu wiederholen. Abgesehen davon erging sich die Beschwerde in apodiktischen Ausführungen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang stehen. Zu den in der Beschwerde monierten Erhebungen vor Ort, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu überprüfen, ist auszuführen, dass sich für den Asylgerichtshof nicht erhellt, was genau erhoben werden sollte. Diesbezügliche Ausführungen blieb nämlich die Beschwerde schuldig. Überdies brachte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel in Vorlage, die zum einen seine Ausreisegründe untermauert hätten und die zum anderen einer Überprüfung zugänglich wären. Die bloße Rüge alleine, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Erhebungen vor Ort aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei, genügt jedoch nicht.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es entbehrlich, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der undetaillierten Angaben des Beschwerdeführers ("Man möge bitte nicht schon wieder mit dem Konkretisierungsgebot kommen, wo ich doch bereits bei der ersten Poleinvernahme [gemeint wohl: Polizeieinvernahme] aus eigenem Antrieb vorgebracht hatte, dass ich natürlich nicht alle Details dieser Blutfehde wissen könnte, weil die mir nächsten Verwandten aus reinen Sicherheitsgründen mir nicht alle Details mitteilen konnten, da schon eine daraus eine weitere Gefährdung nicht nur von ihnen, sondern speziell auch von mir zu erwarten gewesen wäre.") einzugehen, zumal diese Begründung insofern unplausibel ist, da anzunehmen ist, da sich gerade die Person, in diesem Fall der Beschwerdeführer, - wie bereits in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgeführt - über eine potentielle Gefährdungslage in allen Details schon aus reinem Eigeninteresse informieren wird. Worin die Sicherheitsgründe liegen sollten, weshalb man dem Beschwerdeführer nichts Näheres über die behauptete Blutrache erzählt habe, ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, wäre sogar im vorliegenden Fall bei Wahrunterstellung letztlich kontraproduktiv.
Auch die Argumentation im Hinblick auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei, einen Asylantrag gestellt habe, dass er in Traiskirchen schlechtes erlebt habe, wobei offen bleibt, was dort genau geschehen sein soll, und ihn dies nicht dazu veranlasst habe, dem nächstbesten Polizisten in die Arme zu springen und ihm freudig entgegen zu schmettern, dass er hier sei, in diesem superdemokratischen Land und er ihn nach Traiskirchen führe, wie gesetzlich vorgesehen, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist insofern völlig absurd, zumal die Einvernahmen ja erst nach einer Asylantragstellung erfolgen, somit seine behaupteten schlechten Erfahrungen in Traiskirchen zum Zeitpunkt seiner Einreise bis zum Zeitpunkt seiner Kontrolle noch gar nicht bestanden. Was ihn tatsächlich daran gehindert haben soll, sofort nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag zu stellen, bleibt somit offen. In diesem Zusammenhang muss noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen niemals eine Einvernahme hatte, sondern durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, und vor dem Bundesasylamt Wien einvernommen wurde. Des Weitern wurde mehr als oberflächlich behauptet, dass es anläßlich der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, zu einem "Humbug" im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers gekommen sei. Dies vermag insofern nicht zu überzeugen, zumal dies erstmalig in der Beschwerde behauptet wurde, ohne detailliert darauf einzugehen, was genau damit gemeint sei bzw was er anderes angegeben hätte. Überdies wurden etwaige Probleme anlässlich der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt nicht moniert, obschon er ausdrücklich gefragt wurde, ob er bei seinen dort gemachten Angaben bleibe.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Antrag in der Beschwerde, den Beschwerdeführer amtswegig einer psychiatrischen Untersuchung zuzuführen, nicht zu folgen war, zumal sich weder aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, der Aktenlage oder der Beschwerde Hinweise auf eine Möglich psychische Beeinträchtigung ergaben. Überdies ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, zu welchem Zweck eine solche Untersuchung angeordnet werden sollte, zumal in der Beschwerde, abgesehen vom diesbezüglichen Antrag, keine weiterführenden Erklärungen enthalten sind.
In einer Gesamtschau war die Beschwerde nicht geeignet, die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Nichtsdestotrotz soll in diesem Zusammenhang - abgesehen von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers - Folgendes ausgeführt werden:
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).
An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).
Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.
Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Vorliegend sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw in der Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine Anzeige bei der Polizei erstattet, somit den Versuch unternommen, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen. Das die Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt hätten ändert nichts an der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates. Es kann daher - ohne konkretes Vorbringen - eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates).
Es war im gegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hatte, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre. Das apodiktische Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die türkische Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz habe bieten können, vermag an dieser Beurteilung ob der Oberflächlichkeit nichts zu ändern, zumal es auch in der Beschwerde unterlassen wurde, die diesbezüglichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuklären.
Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren, vor allem staatliche, Verfolgungen behauptet. Der Asylgerichtshof sieht vor dem Hintergrund, dass sich fast die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Ausland befindet, vielmehr den Grund für die Ausreise aus der Türkei.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich Verwandte des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei aufhalten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes entgegengesetzt.
I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.
Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Mangels Vorliegens von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er zwar Verwandte in Österreich habe, zu diesen jedoch kein Kontakt bestehe, liegt kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2011 in Österreich auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar, zumal er keiner Arbeit nachgeht und Unterstützung durch Freunde und seinem in Deutschland lebenden Vater erhält sowie sich offensichtlich vorwiegend in der türkischen Gesellschaft aufhält. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Sofern der Beschwerdeführer implizit wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Türkei ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal Verwandte des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, de