C7 411039-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl: 09 07.030-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2009 im Wege seiner Mutter XXXX (GZ. 315.280) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 11.12.2009, Zahl: 09 07.030-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
2. Am 09.03.2011 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter XXXX und sein Vater XXXX(GZ. 316.422) sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hat keinen Vertreter geschickt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter. Er ist minderjähriger Sohn und somit Teil der Kernfamilie der XXXX und des XXXX, denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag (GZ. C7 315280-1/2008/20E, C7 316422-1/2008/22E) wegen asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Vater des Beschwerdeführers hat im Oktober 2006 gemeinsam mit einem Freund Bänder mit Bildern des Dalai Lama verteilt. Dessen Freund wurde im März 2007 von den chinesischen Behörden verhaftet, was er von Geschäftsleuten erfahren hat, von welchen er ebenfalls gehört hat, dass sein Freund, vermutlich unter Druck, seinen Namen verraten hat, weshalb er befürchtete, ebenfalls festgenommen zu werden, und daher sein Heimatland verlassen hat.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde von einem chinesischen Behördenträger, welcher ihr über längere Zeit Avancen gemacht hatte, geschlagen und vergewaltigt, nachdem sie statt ihm einen Tibeter geheiratet hat. Bei diesem Besuch bei ihr zu Hause fand er ein Foto des Dalai Lama, das der Mutter des Beschwerdeführers gehörte, und kündigte ihr an, sie deshalb den chinesischen Behörden zu melden und auszuliefern. In Folge ist sie mit Hilfe ihres Onkels nach Lhasa geflüchtet, wo sie erfahren hat, dass das Militär sie zu Hause gesucht hat.
Es konnte in den individuellen Fällen der Eltern des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass sie jeweils im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wären.
Eigene aktuelle Fluchtgründe für den Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2. Zur Lage in China/ Tibet werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar durch massive Finanztransfers der Zentralregierung erheblich verbessert, doch liegt die Lebenserwartung nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit über dem Landesdurchschnitt.
Echte Einflussmöglichkeiten auf die Politik werden ihnen kaum eingeräumt: Obwohl die Tibeter in der TAR Xizang (Tibet) im Vergleich zu den Han-Chinesen die Mehrheit bilden, sind Schlüsselpositionen überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (laut Weißbuch Tibet 2009 sind das ca. 46.000 Mönche und Nonnen, sowie 6.000 Novizen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig
"sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen. Bilder des Dalai Lama dürfen - öffentlich - nicht gezeigt werden. Der Privatbesitz solcher Bilder ist nach offiziellen Angaben erlaubt.
Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen von aus diesem Grund verhängten Haftstrafen. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Ähnlich wie in Xinjiang geht die Regierung gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet
mit besonderer Härte vor. Insgesamt sind laut der glaubhaften Datenbank des Congressional Executive Committee on China der USA
2.828 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert. Die jüngsten prominenten Fälle waren die Verurteilung im Dezember 2009 von Dhondup Wangchen zu sechs Jahren Haft (Regisseur, der Interviews mit über 100 Tibetern zur Darstellung ihrer Lebenssituation durchführte und verfilmte) und die Verurteilung des Buddhistischen Geistlichen Phurbu Rinpoche zu achteinhalb Jahren Haft wegen "Illegalem Besitz von Waffen und Munition". Nach glaubwürdigen Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie International Campaign for Tibet, Human Rights Watch u.a. fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Indien. Nicht alle erreichen ihr Ziel, denn die chinesischen Behörden versuchen die illegalen Grenzgänger von ihrem Vorhaben abzuhalten.
Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetisch en Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden.
Nachdem die Beschränkungen des tibetischen Buddhismus zu Beginn des Jahres 2008 einen neuen Höhepunkt erreicht hatten, kam es zu einer Reihe von Protesten in der Region.
Beginnend mit einem Marsch von schätzungsweise 300 Mönchen aus dem Kloster Depung am 10. März 2008 in Lhasa, verbreiteten sich die Proteste schnell über die gesamte autonome Region und auch in Gegenden außerhalb Tibets. Die Demonstranten forderten vor allem Religionsfreiheit, die Unabhängigkeit Tibets, die Freilassung des Panchen Lama und die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet. Die chinesische Regierung machte den Dalai Lama für die Ausschreitungen verantwortlich. Im Frühjahr 2009 kam es erneut zu einigen örtlich begrenzten Unruhen, die jedoch mit den Märzereignissen von 2008 nicht vergleichbar waren.
Die verstärkte Präsenz chinesischer Sicherheitskräfte in Tibet dauert unverändert an.
Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China (Stand: Juni 2010) vom 10.07.2010.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. An dem Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Die Identität des in Österreich geborenen Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
2.2. Eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in China/Tibet ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes von Juli 2010, welcher mit den in der Verhandlung erörterten Berichten des UK Home Office, China Country Report von November 2010 und des US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2009 von März 2010 in Einklang steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat China, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 34 AsylG Asyl zu gewähren.
Wie erwähnt, haben sich keine eigenen Fluchtgründe im Sinne einer politischen Verfolgung oder der Zugehörigkeit zu einer allfälligen sozialen Gruppe der Familie eines nach der GFK verfolgten Familienmitgliedes ergeben.
Dass es eine "Sippenhaftung" für Familienangehörige von verfolgten Familienmitgliedern gibt, kann aus den Feststellungen nicht allgemein bejaht werden, im gegenständlichen Fall sind, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt, keine Hinweise für eine individuelle andere Situation hervorgekommen. Auch eine allgemeine asylrelevante ethnisch motivierte Verfolgung aller TibeterInnen besteht auf Basis der getätigten Feststellungen nicht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.