C7 316422-1/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007, Zahl: 07 04.834-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu niederschriftlich am 01.06.2007 und am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, einvernommen.
Mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl: 07 04.834-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
2. Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Beweismittel über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich vorgelegt.
Am 09.03.2011 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin XXXX (GZ. 315.280) und sein Sohn XXXX (GZ. 411.039) sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hat keinen Vertreter geschickt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter.
1.2. Er hat im Oktober 2006 gemeinsam mit einem Freund Bänder mit Bildern des Dalai Lama verteilt. Sein Freund wurde im März 2007 von den chinesischen Behörden verhaftet, was er von Geschäftsleuten erfahren hat, von welchen er ebenfalls gehört hat, dass sein Freund, vermutlich unter Druck, seinen Namen verraten hat, weshalb er befürchtete, ebenfalls festgenommen zu werden, und daher sein Heimatland verlassen hat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.3. Zur Lage in China/ Tibet werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar durch massive Finanztransfers der Zentralregierung erheblich verbessert, doch liegt die Lebenserwartung nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit über dem Landesdurchschnitt.
Echte Einflussmöglichkeiten auf die Politik werden ihnen kaum eingeräumt: Obwohl die Tibeter in der TAR Xizang (Tibet) im Vergleich zu den Han-Chinesen die Mehrheit bilden, sind Schlüsselpositionen überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (laut Weißbuch Tibet 2009 sind das ca. 46.000 Mönche und Nonnen, sowie 6.000 Novizen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig
"sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen. Bilder des Dalai Lama dürfen - öffentlich - nicht gezeigt werden. Der Privatbesitz solcher Bilder ist nach offiziellen Angaben erlaubt.
Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen von aus diesem Grund verhängten Haftstrafen. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Ähnlich wie in Xinjiang geht die Regierung gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet
mit besonderer Härte vor. Insgesamt sind laut der glaubhaften Datenbank des Congressional Executive Committee on China der USA
2.828 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert. Die jüngsten prominenten Fälle waren die Verurteilung im Dezember 2009 von Dhondup Wangchen zu sechs Jahren Haft (Regisseur, der Interviews mit über 100 Tibetern zur Darstellung ihrer Lebenssituation durchführte und verfilmte) und die Verurteilung des Buddhistischen Geistlichen Phurbu Rinpoche zu achteinhalb Jahren Haft wegen "Illegalem Besitz von Waffen und Munition". Nach glaubwürdigen Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie International Campaign for Tibet, Human Rights Watch u.a. fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Indien. Nicht alle erreichen ihr Ziel, denn die chinesischen Behörden versuchen die illegalen Grenzgänger von ihrem Vorhaben abzuhalten.
Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetisch en Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden.
Nachdem die Beschränkungen des tibetischen Buddhismus zu Beginn des Jahres 2008 einen neuen Höhepunkt erreicht hatten, kam es zu einer Reihe von Protesten in der Region.
Beginnend mit einem Marsch von schätzungsweise 300 Mönchen aus dem Kloster Depung am 10. März 2008 in Lhasa, verbreiteten sich die Proteste schnell über die gesamte autonome Region und auch in Gegenden außerhalb Tibets. Die Demonstranten forderten vor allem Religionsfreiheit, die Unabhängigkeit Tibets, die Freilassung des Panchen Lama und die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet. Die chinesische Regierung machte den Dalai Lama für die Ausschreitungen verantwortlich. Im Frühjahr 2009 kam es erneut zu einigen örtlich begrenzten Unruhen, die jedoch mit den Märzereignissen von 2008 nicht vergleichbar waren.
Die verstärkte Präsenz chinesischer Sicherheitskräfte in Tibet dauert unverändert an.
Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China (Stand: Juni 2010) vom 10.07.2010.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 09.03.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in China/Tibet ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes von Juli 2010, welcher mit den in der Verhandlung erörterten Berichten des UK Home Office, China Country Report von November 2010 und des US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2009 von März 2010 in Einklang steht.
2.3. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck.
Die vom Bundesasylamt angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Widersprüche können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung auch nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in den Einvernahmen beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Asylgerichtshofes entsprechen.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund Bänder mit Bildern des Dalai Lama in der Öffentlichkeit verteilt hat, sein Freund in Folge festgenommen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser den Namen des Beschwerdeführers bei Verhören preisgegeben hat, wie der Beschwerdeführer auch gehört hat, muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der chinesischen Behörden geraten ist, dies unter Beachtung der Quellenlage, wonach der Privatbesitz von Bildern des Dalai Lama nach offiziellen Angaben zwar erlaubt ist, solche Bilder aber - öffentlich - nicht gezeigt werden dürfen und auch Berichte über dennoch aus diesem Grund verhängten Haftstrafen existieren. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen seitens der chinesischen Behörden ausgesetzt sein würde, kann demnach derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, insbesondere auch unter Beachtung der ernsten Möglichkeit schwerer Eingriffe in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers.
Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer politisch motivierten aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen, dies unter Berücksichtigung aller zu II.2. getroffenen Ausführungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert. Bei dieser Sachlage liegt Entscheidungsreife vor.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb der VR China und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben, ihm gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.