TE AsylGH Beschluss 2011/03/30 A11 418474-1/2011

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Spruch

A11 418.474-1/2011/3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 11 02.088-BAT, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias um am 1.3.2011 ins Bundesgebiet eingereist. Am 2.3.2011 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2011, Zl. 11 02.088-BAT gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15.3.2011, in welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

 

Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. A11 418.474-1/2011/2Z, stattgegeben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

§ 38 Abs. 2 AsylG lautet: "Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

 

Es ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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