B3 258.366-0/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2005, Zl. 05 01.328-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag des XXXX vom 29. Jänner 2005 gemäß § 2 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 29. Jänner 2005 die Gewährung von Asyl.
2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2005, Zl. 05 01.328-EAST Ost, ab, wogegen die vorliegende - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung erhoben wurde.
3. Am 26. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer an der serbisch-ungarischen Grenze aus Serbien kommend von den ungarischen Behörden angehalten. In Folge stellte er in Ungarn einen (weiteren) Asylantrag.
4. Mit Schreiben vom 18. Februar und 23. März 2011 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes der ungarischen Dublinabteilung mit, dass Österreich den Beschwerdeführer (von Ungarn) mangels Zuständigkeit nicht übernehme und führte begründend dazu aus, der Beschwerdeführer sei am 26. Jänner 2011 an der serbisch-ungarischen Grenze angehalten worden, weshalb anzunehmen sei, dass er (zuvor) Österreich verlassen habe und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Um eine Zuständigkeit Österreichs bejahen zu können, müsste der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden befragt werden, ob er das Gemeinschaftsgebiet für länger als drei Monate verlassen hätte. Erst nach Erhalt entsprechender Informationen könnte mit der Prüfung des Übernahmeersuchens fortgefahren werden.
5. Am 1. April 2011 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof ein Schreiben der ungarischen Dublinbehörde, wonach sich der Beschwerdeführer in Ungarn in Schubhaft befindet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Beschwerdeführer hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Dies ergibt sich aus den oben unter den Punkten I.4. und I.5. dargelegten Mitteilungen der österreichischen und ungarischen Dublinabteilungen.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG 1997 idF der Novelle 2003 zu führen.
2.3.1. Gemäß § 2 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Der genannten Bestimmung zufolge ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, XX. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 setzt somit voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Mangelnder Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2.3.2. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat, fehlt im gegenständlichen Fall die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.