Rechtssatz 1
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 war "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, [...] eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen".
Das Bundesasylamt hatte also, da es sich ausdrücklich (auch im Spruch) darauf stützte, dass ein Asylausschlussgrund vorlag, (im Asylbescheid) keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
An dieser Situation änderte sich, gemessen an der Rechtslage nach dem AsylG 1997, auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde) gegen Spruchpunkt I des Asylbescheides erhob (sieht man, wie auch in der Folge, davon ab, dass er auch Spruchpunkt II in Berufung zog; es wird daher auch nicht untersucht, wie eine solche Berufung inhaltlich zu erledigen wäre, die er inzwischen insoweit zurückgezogen hat). Wollte man § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 so auslegen, wie dies der vorliegenden Beschwerde vorschwebt - danach hätte die mangelnde Rechtskraft des Spruchpunktes I zur Folge, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung dennoch zu erteilen wäre -, dann würde man diese Bestimmung jedenfalls zum Teil ihres Zwecks berauben. Die Konsequenz wäre nämlich, dass erst bei Rechtskraft des Ausspruchs im Asylpunkt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß (bzw. analog zu) § 15 Abs. 2 letzter Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu widerrufen wäre, wonach dies dann zu geschehen hat, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund verwirklicht (es ist nicht erkenntlich, dass mit diesem "Asylausschließungsgrund" etwas anderes als der "Asylausschlussgrund" des § 8 Abs. 3 AsylG 1997 gemeint sein könnte). Der Asylwerber hätte es damit in der Hand gehabt, durch Erhebung einer Berufung für die Dauer des Berufungsverfahrens eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003, anders als seine Vorgängerbestimmung, nämlich § 15 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nicht von einer rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages spricht.